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Gewerberecht
Ge|wẹr|be|recht, das:
1. <o. Pl.> Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die die Ausübung eines Gewerbes regeln.
2. Rechtsanspruch aus dem Gewerberecht (1).

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Gewerberecht,
 
die Gesamtheit der Bestimmungen zur Regelung der Gewerbe. Das Gewerberecht hat sich aus dem Polizeirecht zu einem selbstständigen Rechtsgebiet innerhalb des Wirtschaftsverwaltungsrechts entwickelt und unterliegt in Deutschland der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Ziffer 11 GG). Eine wichtige Grundlage ist die Gewerbeordnung (GewO) von 1869, gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 1. 1987, wobei weitere wichtige Materien in Sondergesetzen geordnet sind (z. B. Handwerksordnung, Gaststättengesetz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Gerätesicherheitsgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz). Die GewO geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus und regelt die zur öffentlichen Sicherheit erforderlicher Freiheitsbeschränkungen unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzes. Dabei wird zwischen stehendem Gewerbe, Reisegewerbe sowie Messen, Ausstellungen und Märkten unterschieden. Prinzipiell ist bei Beginn eines stehenden Gewerbes eine Anzeige an die zuständige Behörde erforderlich. In vielen Fällen ist jedoch eine Anlagen- oder Personalerlaubnis (Gewerbeerlaubnis) notwendig, die erteilt werden muss, wenn keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen. So sind Errichtung und Betrieb von Anlagen, die die Allgemeinheit oder Nachbarschaft zu gefährden oder erheblich zu belästigen geeignet sind, nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungspflichtig. An Anlagen, die wegen ihrer Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (z. B. Dampfkessel), werden aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes (technische Arbeitsmittel) zusätzliche Anforderungen gestellt und durch Erlaubnisvorbehalte und Kontrollmöglichkeiten gesichert. Eine Personalerlaubnis ist für den Betrieb bestimmter Gewerbe wie Privatkrankenhäuser, Pfandleihgeschäfte, Grundstücksvermittlungen vorgesehen; sie kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zurückgenommen werden. Besonders geregelt sind die Stellvertretung und die Fortführung des Gewerbes nach dem Tod eines Gewerbetreibenden. Für die Ausübung eines Reisegewerbes wird in der Regel eine Reisegewerbekarte verlangt. Der Vertrieb bestimmter Waren (Gifte, Wertpapiere u. a.) ist gemäß § 56 GewO im Reisegewerbe verboten. Die GewO enthält ferner Bestimmungen über Messen, Ausstellungen und Märkte, über den Arbeitsschutz gewerblicher Arbeitnehmer sowie über das Gewerbezentralregister. - In der DDR konnte als Gewerberecht i. e. S. die Summe der rechtlichen Regelungen für den verbliebenen privatwirtschaftlichen Bereich bezeichnet werden, so das Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 3. 8. 1950, die VO über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. 7. 1972 sowie zahlreiche Spezialbestimmungen. Die Regelungen bezogen sich auf private Handwerker, Einzelhändler und Gastwirte, die eine Gewerbegenehmigung brauchten. Eine Gewerbegenehmigung wurde von der Verwaltung nach freiem Ermessen erteilt. Private Gewerbebetriebe durften höchstens zehn Personen beschäftigen. Gewerberecht i. w. S. war darüber hinaus die Summe der Ordnungsbestimmungen für den nichtprivaten, sozialistischen Sektor und zum Arbeitsschutz.
 
In Österreich wurde das Gewerberecht erstmals in der auf dem Grundsatz der Gewerbefreiheit beruhenden GewO vom 20. 12. 1859 einheitlich geregelt. In der Vergangenheit abwechselnd straff und liberal gehandhabt, ist das Gewerberecht in der heute geltenden GewO vom 18. 3. 1994 (Wiederverlautbarung der GewO vom 29. 11. 1973) weitgehend liberalisiert. Die GewO 1994 unterscheidet entsprechend der Strenge der Voraussetzungen (Befähigungsnachweis) Handwerke, nicht bewilligungspflichtige und bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe und freie Gewerbe. Anlagen, die Gefahren oder Belästigungen für Nachbarn bewirken können, bedürfen einer besonderen Betriebsanlagengenehmigung: Die in Österreich anstelle eines Bundesimmissionsschutzgesetzes geltenden §§ 74-84 GewO 1994 sind für den Umweltschutz von größter praktischer Bedeutung. Für zahlreiche Gewerbe bestehen Sondergesetze, z. B. Gelegenheitsverkehrsgesetz, Güterbeförderungsgesetz, Kraftliniengesetz, Mühlengesetz.
 
In der Schweiz besteht keine Zusammenfassung des Gewerberechts in der Form einer GewO. Das Gewerberecht ist teils bundesrechtlich, teils kantonalrechtlich geregelt. Aufgrund von Art. 31bis Absatz 2 Bundesverfassung ist der Bund ganz allgemein ermächtigt, Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerben zu erlassen, wobei er an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden ist. Daneben besitzt der Bund auf bestimmten Sachgebieten eine Vielzahl besonderer polizeilicher Befugnisse. Zu den wichtigen Bereichen gehören u. a. die Aufsicht über das private Versicherungs- und Bankenwesen, der Arbeitnehmerschutz und die Lebensmittelkontrolle. Daneben sind weite Gebiete des Gewerberechts, v. a. gewerbepolizeiliche Belange, durch Kantone und Gemeinde geregelt. Einen breiten Raum nehmen dabei u. a. gesetzliche Bestimmungen über das Gastwirtschaftsgewerbe, den Ladenschluss, das Taxiwesen, das Gesundheitswesen sowie das Friedhofwesen ein.
 
Literatur:
 
S. Robinski: G. (1983);
 H. Sieg u. W. Leifermann: Gewerbeordnung (51988);
 
Gewerbeordnung u. ergänzende Vorschriften. Komm., begr. v. R. von Landmann u. G. Rohmer, bearb. v. P. Marcks u. a., 3 Bde., Losebl. (2-151989 ff.);
 
Gewerbeordnung 1994, hg. v. A. Kobzina u. P. Hrdlicka (Wien 31994).

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Ge|wẹr|be|recht, das <o. Pl.>: Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die die Ausübung eines Gewerbes regeln.

Universal-Lexikon. 2012.