Ịn|ha|ber|schuld|ver|schrei|bung, die (Wirtsch.):
Schuldverschreibung in Form eines Inhaberpapiers.
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Inhaberschuldverschreibung,
Schuldverschreibung auf den Inhaber, eine Urkunde, in der der Aussteller dem Inhaber eine Leistung verspricht (§ 793 BGB). Inhaberschuldverschreibungen sind z. B. Schuldverschreibungen des Bundes oder der Länder, Hypothekenpfandbriefe, Gewinnanteilsscheine der AG, Inhabergrundschuldbriefe, regelmäßig auch Lotterielose und Investmentzertifikate. Die Inhaberschuldverschreibung ist ein Wertpapier. Die Vorschrift, dass Inhaberschuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden dürfen (§ 795 BGB), wurde durch Gesetz vom 17. 12. 1990 aufgehoben. Der verfügungsberechtigte Inhaber der Forderung kann von dem Aussteller die versprochene Leistung verlangen. Sie muss aber nur bei Vorlage und Aushändigung der Urkunde erbracht werden (§ 797 BGB). Der Aussteller kann nur solche Einwendungen geltend machen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen (z. B. Formmängel) oder die sich aus der Urkunde selbst ergeben und die dem Aussteller gegen den Inhaber zustehen (z. B. fehlende Verfügungsberechtigung). Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie auf Antrag beim Gericht im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Der Antragsteller kann dann die Erteilung einer neuen Inhaberschuldverschreibung vom Aussteller verlangen. Erbringt der Schuldner eine Leistung an jemanden, der durch Besitz der Urkunde legitimiert, aber nicht verfügungsberechtigt ist (z. B. der Finder), so wird er trotzdem von der Verpflichtung befreit (§ 793 BGB). Der deutschen Inhaberschuldverschreibung entspricht im schweizerischen Recht das Inhaberpapier (Art. 978 ff. OR), das weitgehend denselben Regeln folgt. Das österreichische Wertpapierrecht versteht unter Inhaberschuldverschreibung auf den Inhaber lautende Wertpapiere wie Anleihen öffentlich-rechtliche Körperschaften, Pfandbriefe, Obligationen, deren Emission unter staatlicher Aufsicht steht und die daher für den Gläubiger erhöhte Sicherheit bieten (§ 230 b ABGB).
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Ịn|ha|ber|schuld|ver|schrei|bung, die (Wirtsch.): Schuldverschreibung in Form eines Inhaberpapiers: Bei der I. wird der Gläubiger in der Urkunde nicht namentlich erwähnt (FNP 24. 3. 97, 1).
Universal-Lexikon. 2012.