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Kindesentziehung
Kịn|des|ent|zie|hung, die (Rechtsspr.):
Entführung eines Kindes durch einen Elternteil, um es der Obhut des anderen Elternteils, des Vormunds o. Ä. zu entziehen.

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Kindes|entziehung,
 
früher Kinderraub, Straftat, die begeht, wer eine Person unter 18 Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder Pfleger entzieht; mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (z. B. bei Gewinnsucht) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht (§ 235 StGB). Praktische Bedeutung hat die Vorschrift heute v. a. bei Streitigkeiten um das Personensorgerecht, da die Tat auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen (z. B. vom geschiedenen Vater gegenüber der sorgeberechtigten Mutter) begangen werden kann. Die Einwilligung des Minderjährigen ist ohne Bedeutung. (Entführung)

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Kịn|des|ent|zie|hung, die (Rechtsspr.): Entführung eines Kindes durch einen Elternteil, um es der Obhut des anderen Elternteils, des Vormunds o. Ä. zu entziehen.

Universal-Lexikon. 2012.