Gẹld|stra|fe 〈f. 19〉 Zahlung einer festgesetzten Summe als Strafe; Sy Geldbuße ● jmdn. mit einer \Geldstrafe belegen; jmdn. zu einer \Geldstrafe (von 100 Euro) verurteilen
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Gẹld|stra|fe, die:
Strafe in Form einer Geldzahlung.
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Geldstrafe,
im Strafrecht Deutschlands neben der Freiheitsstrafe eine der gesetzlich vorgesehenen Hauptstrafen; sie wird in circa 80 % aller Fälle verhängt. Sie wird - je nach den Vermögensverhältnissen des Täters - in Tagessätzen von mindestens 2 DM und höchstens 10 000 DM verhängt. Die Zahl der Tagessätze beträgt mindestens fünf und höchstens 360 (§ 40 StGB), bei Begehung mehrerer gleichzeitig abgeurteilter Straftaten 720 (§ 54 Absatz 2 StGB). Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle; dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 43 StGB). Anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe zu verhängen, sofern nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist (§ 47 StGB). - Das StGB der DDR sah Geldstrafe als Haupt- oder Zusatzstrafe von 50 M bis 100 000 M, bei Straftaten mit erheblicher Gewinnsucht 500 000 M vor (§§ 36, 49 StGB). Soweit Straftatbestände der DDR in den neuen Ländern fortgelten, treten Freiheits- und Geldstrafe, Letztere begrenzt durch das in der DDR geltende Höchstmaß (50 DM bis 100 000 DM beziehungsweise 500 000 DM), an die Stelle der früheren Strafdrohungen (Art. 315 c Einführungsgesetz zum StGB).
Im österreichischen Strafrecht wird die Geldstrafe wie in Deutschland nach Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze; das Höchstmaß ist bei den einzelnen Delikten unterschiedlich bestimmt, übersteigt aber nirgends 360 Tagessätze. Bei Rückfall und Ausnutzung einer Amtsstellung können bis zu 540 Tagessätze verhängt werden. Der Tagessatz ist mindestens mit 30 und höchstens mit 4 500 Schiling festzusetzen (§ 19 StGB). - Das schweizerische StGB sieht für die als Buße bezeichnete Geldstrafe einen Höchstbetrag von 40 000 sfr vor, den der Richter jedoch bei Gewinnsucht des Täters überschreiten darf (Art. 48 StGB). Im Nebenstrafrecht gelten zum Teil höhere Beträge (100 000 sfr oder mehr).
Die G. im dt. u. ausländ. Recht, hg. v. H.-H. Jescheck u. a. (1978).
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Gẹld|stra|fe, die: Strafe in Form einer Geldzahlung.
Universal-Lexikon. 2012.