Abzahlungsgeschäft,
Kaufvertrag über bewegliche, dem Käufer zur Benutzung übergebene Sachen, deren Kaufpreis in Teilzahlungen (Raten, Abschlags- oder Akontozahlungen) zu entrichten ist. Das Abzahlungsgeschäft war im Abzahlungsgesetz vom 16. 5. 1894 geregelt, welches mit Wirkung vom 1. 1. 1991 durch das Verbraucherkreditgesetz abgelöst wurde. Auf Abzahlungsgeschäfte, die vor dem 1. 1. 1991 abgeschlossen wurden, ist das Abzahlungsgesetz, das Vorschriften zum Käuferschutz enthält, weiterhin anzuwenden.
In Österreich gelten für Abzahlungsgeschäfte mit Endverbrauchern (Nicht-Unternehmern) die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes von 1979 (§§ 16-26 c). Wenn das Gesamtentgelt 310 000 Schilling nicht übersteigt, hat der Verbraucher bei der Übergabe der Sache eine Anzahlung von mindestens 10 % zu leisten; er erhält eine ausführliche Vertragsausfertigung (Ratenbrief); die Gewährleistungsfristen sind verlängert. Besondere Regeln bestehen für drittfinanzierte Abzahlungsgeschäfte.
In der Schweiz gelten für Abzahlungsverträge mit Eigentumsvorbehalt ähnliche Bestimmungen (Art. 226 a bis 226 m OR) wie im deutschen Recht. Der Käufer kann innerhalb von fünf Tagen vom Vertrag zurücktreten. Nicht den Regeln des Abzahlungsgeschäfts unterliegen Käufe bis 200 Franken und mit einer Vertragsdauer unter sechs Monaten und solche, die in weniger als vier Teilzahlungen zu begleichen sind. Zusätzlich sind unter Umständen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 8. 10. 1993 anwendbar.
* * *
Ạb|zah|lungs|ge|schäft, das (Wirtsch.): Kaufvertrag über Mobilien, bei dem der Kaufpreis in Teilzahlungen entrichtet wird.
Universal-Lexikon. 2012.