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Äquivalenzprinzip
Äquivalẹnzprinzip,
 
1) Finanzwissenschaft: Entgeltprinzip, Nutzenprinzip, englisch Benefit-Principle [-'prɪnsəpl], aus der Vertragsstaatstheorie hervorgegangenes Prinzip der Rechtfertigung von Steuern und der Festlegung der Steuerlast der einzelnen Bürger (Steuerverteilungstheorie). Die Steuer wird als ein »Preis« oder Nutzenentgelt angesehen, der dafür zu entrichten ist, dass der öffentliche Verband bestimmte Aufgaben im Interesse der Bürger übernommen hat. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Steuerlast eines Individuums oder einer Gruppe den empfangenen öffentlichen Leistungen entsprechen. Hauptprobleme einer solchen Äquivalenzsteuer sind der Mangel geeigneter Indikatoren, um die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nach Personen oder Gruppen zu erfassen, und die mangelhaften Möglichkeiten, die Kosten öffentlicher Leistungen verursachungsgerecht zu ermitteln (öffentliche Güter). Das Äquivalenzprinzip ist zudem zur Begründung verteilungs- und stabilitätspolitischer Maßnahmen ungeeignet; z. B. müsste der Bezieher von Sozialhilfe diese Leistung durch eine Äquivalenzsteuer selbst in voller Höhe finanzieren. Das Äquivalenzprinzip spielt meist nur noch bei Gebühren und Beiträgen eine Rolle (z. B. Sozialversicherungsabgaben, Abgaben für Leistungen kommunaler Versorgungseinrichtungen). Bei den Steuern tritt an die Stelle des Äquivalenzprinzips das Leistungsfähigkeitsprinzip.
 
 2) Physik: 1) der Satz von der Äquivalenz von Masse und Energie (Masse-Energie-Äquivalenz); 2) der Satz von der Gleichheit der trägen und schweren Masse (Eötvös-Versuch); 3) die Äquivalenzhypothese.

Universal-Lexikon. 2012.