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gebühren
angebracht sein; gehören (regional); angemessen sein

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ge|büh|ren [gə'by:rən] <itr.; hat:
(jmdm. für etwas) [als entsprechende Anerkennung, Gegenleistung] zustehen:
ihm gebührt unser Dank; Ehre, wem Ehre gebührt; eigentlich gebührt ihm der Titel, die Auszeichnung; ihm gebührt das Lob; er wurde mit der ihm gebührenden Achtung begrüßt.

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ge|büh|ren 〈V.; hat
I 〈V. intr.〉 jmdm. \gebühren (nach Recht, Verdienst) zukommen, zustehen ● es gebührt mir nicht, ihm Vorschriften zu machen; ihm gebührt höchste Ehre, hohes Lob; dem Alter gebührt Rücksicht
II 〈V. refl.; unpersönl.〉 sich \gebühren sich gehören, angemessen, schicklich sein ● es gebührt sich, alten Leuten Platz zu machen; wie es sich gebührt
[<ahd. giburian; zu burjan, burren „erheben“; zu germ. *ber <idg. *bher- „tragen“; verwandt mit Bahre, gebären, Gebärde]

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ge|büh|ren <sw. V.; hat [mhd. gebürn, ahd. giburian = geschehen; zukommen] (geh.):
1. als Recht zukommen; zustehen:
ihr, ihrer Leistung gebührt Anerkennung.
2. <g. + sich> sich gehören (5):
sie verhält sich, wie es sich [für eine Aufsteigerin] gebührt.

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Gebühren,
 
1) von einer öffentlichen Gebietskörperschaft festgesetzte Abgaben, die als Gegenleistungen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung zu entrichten sind. Im Unterschied zu den Steuern, die keinerlei Anspruch auf Gegenleistung begründen, und zu den Beiträgen entsteht die Gebührenpflicht erst durch die tatsächliche individuelle Inanspruchnahme oder Veranlasssung der öffentlichen Leistung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme freiwillig oder zwangsweise (z. B. Anschlusszwang und Benutzungszwang bei Wasserleitungen und Kanalisation) erfolgt. Gebühren spielen v. a. im kommunalen Bereich eine Rolle. Rechtsgrundlagen sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die Gebührensatzungen der Gemeinden. Juristisch wird unterschieden zwischen Gebühren für eine besondere Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung (Verwaltungsgebühren, z. B. für die Erteilung einer Baugenehmigung) oder der Justiz (Gerichtsgebühren als Teil der Gerichtskosten) und Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage, wie z. B. Müllabfuhr, Straßenreinigung, Sportanlagen (Benutzungsgebühren). Die Erhebung von Verwaltungsgebühren darf nicht dazu dienen, dem Gebührenberechtigten zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Vielmehr darf das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Gemeinde nicht überschreiten (Kostendeckungsprinzip), und die erbrachte Leistung sowie die hierfür entrichtete einzelne Gebühr müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (Äquivalenzprinzip). Bei Benutzungsgebühren ist eine geringfügige Überschreitung des Kostenansatzes um bis zu 3 % unschädlich. Der Anteil der Benutzungsgebühren an den Ausgaben für städtische Einrichtungen (Kostendeckungsgrad) fällt sehr unterschiedlich aus.
 
Während die Einnahmen aus Gebühren bei Bund und Ländern nur eine untergeordnete Rolle spielen, haben sie bei den Gemeinden einen Anteil an den bereinigten Einnahmen (Gemeindefinanzen) von (1994) 14,8 % in den alten Ländern beziehungsweise 9,5 % in den neuen Ländern. Höhe und Anstieg der kommunalen Benutzungsgebühren sind in den letzten Jahren vielfach kritisiert worden; umstritten war v. a. die Praxis einiger Gemeinden, bei der Berechnung kalkulatorischer Kosten (Abschreibungen und Zinsen) anstelle der Anschaffungskosten die in der Regel höheren Wiederbeschaffungskosten zugrunde zu legen. Einige Länder haben inzwischen in ihren Kommunalabgabengesetzen den Ansatz von Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bei der Kostenkalkulation vorgeschrieben (Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen). Für die Gebührenpraxis nordrhein-westfälischen Gemeinden hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 5. 8. 1994 eine viel beachtete Grundsatzentscheidung getroffen, der zufolge bei bereits voll abgeschriebenen Wirtschaftsgütern mit unerwartet längerer Nutzungsdauer die Verrechnung kalkulatorischer Wertminderungen unzulässig ist und beim Ansatz kalkulatorischer Zinsen für das aufgewandte Kapital historischer Anschaffungswerte anzusetzen sind.
 
In Österreich unterliegen bestimmte Schriften (z. B. Eingaben, Zeugnisse) und beurkundete Rechtsgeschäfte (z. B. Darlehens- und Kreditverträge, Hypothekarverschreibungen, Vergleiche, Wechsel, Zessionen) sowie Sportwetten und Ausspielungen (z. B. Tombolas und Lotterien) nach dem Gebührengesetz von 1957 »Stempel- und Rechtsgebühren«. Finanzwissenschaftlich sind diese zum Teil durch »Stempelmarken« zu entrichtenden Gebühren eher als Steuern zu qualifizieren; echte Gebühren sind dagegen die kommunalen Gebühren sowie die Verwaltungsabgaben, die Bund und Länder nach den Verwaltungsabgaben-VO für begünstigende Verwaltungsakte erheben.
 
Auch für die in der Schweiz erhobenen Gebühren gelten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.
 
Literatur:
 
G. Kreft: Die begriffl. Abgrenzung von Steuer u. Gebühr (1968);
 R. Wendt: Die G. als Leistungsmittel (1975);
 P. Bohley: G. u. Beitr. (1977);
 G. Clausen: Das gebührenrechtl. Kostendeckungsprinzip (1978);
 F. Kirchhof: Die Höhe der G. (1981);
 G. Zeitel: G. u. Beitr., in: Hwb. der Wirtschaftswiss., Bd. 3 (1981);
 J. K. Rogosch: Verfassungsrechtl. Bindungen des Staates bei der Erhebung von Benutzungs-G. u. privatrechtl. Entgelten (1985);
 E. Wolny: Die G.-Hoheit der Gemeinde (Wien 1986).
 
 2) Entgelt für geleistete Dienste von Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren u. a.; die Höhe beziehungsweise die Berechnungsgrundlage ist in Gebührenordnungen festgelegt.
 

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ge|büh|ren <sw. V.; hat [mhd. gebürn, ahd. giburian = geschehen; zukommen] (geh.): 1. als Recht zukommen; zustehen: ihm, seiner Leistung gebührt Anerkennung; Die gleiche Unterwürfigkeit, welche man ihm zollen muss, gebührt auch ihr (Thieß, Reich 555); Dafür gebührt ihm zwar nicht der Karlspreis, wohl aber Dank (Augstein, Spiegelungen 52). 2. <g. + sich> sich ↑gehören (5): sie verhält sich, wie es sich [für eine Aufsteigerin] gebührt; Endlich war ich, wie es mir entsprach und sich für mich gebührte, allein (Handke, Niemandsbucht 164).

Universal-Lexikon. 2012.