Baulast,
1) Bauordnungsrecht: in den Landesbauordnungen der meisten deutschen Länder (Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Sachsen u. a.) vorgesehene, freiwillig von einem Grundstückseigentümer übernommene baurechtliche Verpflichtung zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen. Sie darf sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die Übernahme erfolgt durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die in das dort geführte Baulastenverzeichnis einzutragen ist. Die Baulast wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Sie erlischt durch Verzicht der Baubehörde. In der Praxis sehr bedeutsam ist die Übernahme des Bauwichs als Baulast, durch die sich der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, die dem Nachbarn unmögliche Einhaltung des Bauwichs zusätzlich zu dem seinen zu übernehmen.
2) Straßenrecht: Straßenbaulast.
Universal-Lexikon. 2012.