Pleite (umgangssprachlich); Bankrottfall; Insolvenz; Bankrott; Konkursfall; Konkurs; Zahlungseinstellung; Ruin; Illiquidität
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Zah|lungs|un|fä|hig|keit 〈f. 20; unz.〉 Unfähigkeit, fällige Zahlungen zu leisten; Sy Insolvenz
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Zah|lungs|un|fä|hig|keit, die:
das Zahlungsunfähigsein.
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Zahlungs|unfähigkeit,
Insolvẹnz, die auf den Mangel an Zahlungsmitteln gegründete Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Geldschulden zu begleichen; im Konkursrecht ist Zahlungsunfähigkeit v. a. anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung erfolgt ist. Die Zahlungsunfähigkeit ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (außer bei der GmbH und Co.) der einzige Konkursgrund (§§ 102, 209 Konkursordnung), während bei juristischen Personen auch bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen ist. Beim Nachlasskonkurs ist die Überschuldung des Nachlasses Konkursgrund. Die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994 enthält in § 17 eine entsprechende Regelung. Außerdem führt § 18 Insolvenzordnung die drohende Zahlungsunfähigkeit als neuen Eröffnungsgrund ein, jedoch nur auf Antrag des Schuldners, der voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
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Zah|lungs|un|fä|hig|keit, die: das Zahlungsunfähigsein: Aufgrund von Z. hat man nun Kunden und Gläubiger aufgefordert, durch den Verzicht auf Leistungen die Firma weiter am Leben zu erhalten (CCI 1, 1999, 29).
Universal-Lexikon. 2012.