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Europäische Sozialcharta
Europäische Sozialcharta
 
[-k-], im Rahmen des Europarates geschlossener völkerrechtlicher Vertrag über soziale Rechte; am 18. 10. 1961 unterzeichnet; für die Bundesrepublik Deutschland (nach Ratifizierung am 19. 9. 1964) am 26. 2. 1965 in Kraft getreten. Im Übrigen gilt die Europäische Sozialcharta (zum Teil mit Vorbehalten) für Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, die Türkei und Zypern. Die Europäische Sozialcharta ergänzt die Europäische Menschenrechtskonvention. Von den in der Europäischen Sozialcharta genannten 19 sozialen Rechten sind sieben »Kernrechte« (von denen jeder Mitgliedstaat mindestens fünf als für sich bindend anzusehen hat): das Recht auf Arbeit, das Vereinigungsrecht, das Recht auf Kollektivverhandlungen, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Fürsorge, das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand. Die Vertragspartner der Europäischen Sozialcharta müssen außer den Kernrechten weitere Artikel beziehungsweise Absätze als für sich bindend auswählen, sodass die Gesamtzahl der sie bindenden sozialen Rechte mindestens 10 Artikel beziehungsweise 45 nummerierte Absätze beträgt. Die Einhaltung wird von einem Sachverständigenausschuss des Europarates kontrolliert.

Universal-Lexikon. 2012.