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Kunstfreiheit
Kunstfreiheit,
 
das Recht, frei von staatlicher Einmischung und ungehindert durch andere politische und soziale Gewalten künstlerisch tätig zu sein und die Ergebnisse dieser Tätigkeit auszustellen, darzubieten oder auf sonstige Weise zu verbreiten. Auf die Kunstfreiheit können sich deshalb nicht nur Künstler, sondern auch Buchverleger, Galeristen, Theaterintendanten u. a. berufen. In Deutschland ist die Kunstfreiheit durch Art. 5 Absatz 3 GG gewährleistet. Die Verbreitung von Kunstwerken beleidigenden oder verleumderischen Inhalts ist jedoch verboten, d. h. strafbar, und verpflichtet gegebenenfalls zum Schadensersatz.
 
In Österreich garantiert Art. 17 a des Staatsgrundgesetzes die Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre als Grundrecht. Nicht ausgeschlossen wird dadurch, dass sich auch künstlerische Betätigungen an die allgemeinen, für jedermann geltenden Gesetze, z. B. Bauordnungen, Steuergesetze oder Lärmschutzvorschriften, halten müssen. In der Schweiz ist die Kunstfreiheit in der Bundesverfassung (BV) nicht ausdrücklich gewährleistet. Die Kunst ist jedoch durch die ungeschriebene Meinungsäußerungsfreiheit und die verfassungsrechtlich verankerte Garantie der Pressefreiheit gemäß Art. 55 BV geschützt. Gewährleistet sind sowohl die künstlerische Betätigung (Werkbereich) als auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (Wirkbereich).

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Kụnst|frei|heit, die <o. Pl.>: vom Grundgesetz garantiertes Recht, ohne Einmischung des Staates od. anderer politischer u. sozialer Gewalten künstlerisch tätig sein u. die Ergebnisse dieser Tätigkeit ausstellen, darbieten o. Ä. zu können.

Universal-Lexikon. 2012.