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Altersgrenze
Höchstalter

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Ạl|ters|gren|ze 〈f. 19bestimmtes Lebensalter, mit dessen Erreichen Arbeitnehmer zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden ● die \Altersgrenze erreichen

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Ạl|ters|gren|ze, die:
1. Lebensalter, mit dessen Erreichen bestimmte Rechte od. Pflichten verbunden sind:
eine A. festlegen.
2. Lebensalter, mit dessen Erreichen jmd. in den Ruhestand versetzt wird:
die flexible A.;
die A. erreicht haben;
über die A. hinaus.

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Altersgrenze,
 
1) in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als Altersgrenze das vollendete 65. Lebensjahr. Vorgezogene Altersgrenzen gelten für im Sozialgesetzbuch VI näher bezeichnete Versichertengruppen, insbesondere für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige sowie für Arbeitslose ab einer bestimmten, in der Regel das 60. Lebensjahr übersteigenden Altersstufe. Ähnliche Bestimmungen sind für die Mitglieder der Knappschaftsversicherung in Kraft.
 
 2) im öffentlichen Dienstrecht das Lebensalter, mit dessen Erreichen der Bedienstete in den Altersruhestand tritt. Nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG), den Beamtengesetzen der Länder und den einschlägigen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes wird die Altersgrenze von den Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes in der Regel mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Sondervorschriften bestehen für einzelne Beamtengruppen, so für Berufssoldaten, Polizeivollzugsbeamte und die Richter des Bundesverfassungsgerichts (Altersgrenze bei letzteren 68 Jahre). Beamte auf Lebenszeit (Richter) können seit 1. 1. 1992 auf ihren Antrag hin bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 41 Absatz 2 BBG) kann die Altersgrenze auch über das 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden, und zwar mehrfach um je ein Jahr, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres.

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Ạl|ters|gren|ze, die: 1. Lebensalter, mit dessen Erreichen bestimmte Rechte od. Pflichten verbunden sind: eine A. festlegen. 2. Lebensalter, mit dessen Erreichen jmd. in den Ruhestand versetzt wird: die A. erreicht haben; Probleme der flexiblen A.; Dass der Verstorbene weit über die übliche A. hinaus seine Zeitung leitete (NZZ 30. 6. 86, 30).

Universal-Lexikon. 2012.