Aus|la|gen 〈Pl.〉
1. Ausgaben
2. ausgelegtes Geld
● \Auslagen erstatten; was haben Sie für \Auslagen gehabt?
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Auslagen,
1) bürgerliches Recht: Aufwendungen eines Beauftragten zugunsten seines Auftraggebers, die dieser erstatten muss, wenn der Beauftragte sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte (§ 670 BGB); Entsprechendes gilt bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB).
2) Kostenrecht: die bei einem behördlichen Verfahren, bei Gericht oder bei einem Rechtsanwalt entstehenden baren Kosten (Schreib-, Post-, Reise-, Zeugen-, Sachverständigenkosten). Vom Gericht erhobene Auslagen und Gebühren nennt man Gerichtskosten, die zusammen mit den außergerichtlichen Kosten (z. B. den Rechtsanwaltsgebühren) generell als »Kosten« bezeichnet werden. - Im Zivilprozess ist die Entrichtung eines Auslagenvorschusses zur Ladung von Zeugen und Sachverständigen üblich.
Universal-Lexikon. 2012.