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Bezugsrecht
Be|zugs|recht 〈n. 11Recht zum Bezug (meist von neuausgegebenen Aktien)

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Be|zugs|recht, das (Börsenw.):
gesetzlich begründeter Anspruch eines Aktionärs bei Erhöhung des Aktienkapitals auf den Bezug (2 a) neuer Aktien.

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Bezugsrecht,
 
das einem Aktionär zustehende Recht, bei einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft einen seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beziehen (§ 186 Aktiengesetz). Wird z. B. das Kapital von 6 auf 8 Mio. DM erhöht, so muss den bisherigen Aktionären auf drei alte Aktien eine neue Aktie angeboten werden (Bezugsverhältnis 3 :1). Die Aufforderung zum Bezug neuer Aktien ist in angemessener Weise zu veröffentlichen (Bezugsangebot). Den bisherigen Aktionären wird für ihre Entscheidung eine Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen eingeräumt.
 
Für die Aktionäre, die ihr Bezugsrecht nicht ausüben wollen, sowie für Interessenten, die für einen Erwerb junger Aktien keine oder nicht genügend Bezugsrechte haben, wird an der Börse jeweils ein Bezugsrechthandel organisiert (vom ersten Tag der Bezugsfrist bis drei Tage vor deren Ende). Das Bezugsrecht hat einen Wert, weil der Emissionskurs der jungen Aktie in der Regel unter dem Börsenkurs der alten Aktien liegt. Das führt normalerweise nach der Emission zu einem Durchschnittskurs, der unter dem bisherigen Börsenkurs liegt; Folge: Wertverlust für bisherige Aktionäre, die keine jungen Aktien bezogen haben, und Wertzuwachs für Käufer junger Aktien, die keine alten Aktien besitzen.

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Be|zugs|recht, das: gesetzlich begründeter Anspruch eines Aktionärs bei Erhöhung des Aktienkapitals auf den ↑Bezug (2) neuer Aktien.

Universal-Lexikon. 2012.