Ge|sạmt|schuld 〈f. 20〉
1. 〈allg.〉 gesamte Schuld
2. 〈Rechtsw.〉 Verpflichtung, dass ein einzelner von mehreren Schuldnern einem Gläubiger gegenüber die gesamte geschuldete Leistung zu erbringen hat, wenn der Gläubiger dies verlangt
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Ge|sạmt|schuld, die:
gesamte Schuld:
diese Posten summieren sich zu einer G. von etwa 500 Millionen Euro.
Dazu:
Ge|sạmt|schuld|ner, der;
Ge|sạmt|schuld|ne|rin, die;
ge|sạmt|schuld|ne|risch <Adj.>.
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Gesamtschuld,
eine Schuld, die mehrere (Gesamtschuldner) in der Weise schulden, dass jeder Gesamtschuldner zur Bewirkung der ganzen Leistung verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern kann (Gesamtschuldnerschaft, § 421 BGB). Die Gesamtschuld kann aufgrund Gesetzes eintreten (Beispiel: Haftung mehrerer aus einer unerlaubten Handlung) oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung. Letzteres wird im Zweifel angenommen, wenn mehrere sich gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung (z. B. einer Geldzahlung) verpflichtet haben (§ 427 BGB). Schulden mehrere eine unteilbare Leistung (Beispiel: Erstellung eines Werkes beim Werkvertrag; Übereignung einer bestimmten Sache), liegt stets eine Gesamtschuld vor (§ 431 BGB). Bei der Gesamtschuld kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet (§ 421 BGB), die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen (§ 422 BGB). Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, besteht zwischen den Gesamtschuldnern im Verhältnis zueinander eine Ausgleichungspflicht (§ 426 BGB). Entsprechendes gilt auch für das Verhältnis der Gesamtgläubiger zueinander (§ 430 BGB).
Gesamtgläubigerschaft liegt vor, wenn mehreren eine Forderung in der Weise zusteht, dass jeder Gläubiger die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal erbringen muss (§ 428 BGB). Hierbei handelt es sich um selbstständige Forderungen, aber mit einheitlicher Tilgungswirkung. Davon abzugrenzen ist die Mitgläubigerschaft; sie liegt vor, wenn eine Forderung mehreren in der Weise zusteht, dass die Gläubiger nur Leistung an alle verlangen können und der Schuldner nur an alle leisten kann (§ 432 BGB), z. B. bei Veräußerung einer im Miteigentum stehenden Sache.
Das österreichische ABGB (§§ 891-896, Korrealität) kennt ähnliche Bestimmungen. - Die schweizerische Rechtswissenschaft bezeichnet die Gesamtschuldnerschaft als Schuldnersolidarität beziehungsweise die Gesamtgläubigerschaft als Gläubigersolidarität (Art. 143 ff. OR). Davon zu unterscheiden sind die Rechtsverhältnisse der Gesamthandschaften.
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Ge|sạmt|schuld, die (Rechtsspr.): Schuldverhältnis, das zwischen einem Gläubiger u. mehreren Schuldnern besteht, wobei jeder Schuldner zur ganzen Leistung verpflichtet ist.
Universal-Lexikon. 2012.