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Geschäftsfähigkeit
Ge|schạ̈fts|fä|hig|keit 〈f. 20; unz.〉 Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Verträge abzuschließen usw.); Ggs Geschäftsunfähigkeit

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Ge|schạ̈fts|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
das Geschäftsfähigsein.

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Geschäftsfähigkeit,
 
Fähigkeit, mit rechtlicher Wirkung Rechtsgeschäfte selbstständig vorzunehmen (veraltet: Dispositionsfähigkeit). Das Gesetz geht davon aus, dass die Geschäftsfähigkeit mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt wird. Die Geschäftsfähigkeit wird regelmäßig angenommen, sodass die Beweislast den trifft, der ihr Fehlen behauptet. Es gibt hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit keinen Gutglaubensschutz. Der Geschäftsfähigkeit ist im Prozess die Prozessfähigkeit gleichzusetzen. Geschäftsunfähig sind Minderjährige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, ferner Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden (nicht nur vorübergehenden) Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Die Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen sind nichtig (§§ 104 f. BGB). Nichtig ist auch die Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit (d. h. bei hochgradiger Bewusstseinstrübung, etwa bei Drogeneinfluss, Fieber) oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (z. B. im Vollrausch). Minderjährige über 7 Jahre sind beschränkt geschäftsfähig bis zur Volljährigkeit. Grundsätzlich bedarf der Minderjährige zu dem einzelnen Rechtsgeschäft der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Ein ohne diese vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft ist zunächst (schwebend) unwirksam; der Vertrag hängt in seiner Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertreters ab. Die Beschränkung erstreckt sich dagegen nicht auf Willenserklärungen, durch die der Minderjährige ohne Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB). Gleiches gilt für »Taschengeldgeschäfte« (§ 110 BGB). Ist der beschränkt Geschäftsfähige vom gesetzlichen Vertreter ermächtigt, ein Erwerbsgeschäft zu betreiben oder ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen, so ist er bezüglich solcher Rechtsgeschäfte, die damit zusammenhängen, unbeschränkt geschäftsfähig (§§ 112 f. BGB). Mit Wirkung vom 1. 1. 1992 wurde die Entmündigung, die zu Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit führte, abgeschafft. Zur Regelung der Rechtsstellung psychisch kranker und körperlich, geistig oder seelisch behinderter volljähriger Personen wurde das Recht der Betreuung geschaffen.
 
In Österreich sind Kinder (bis 7 Jahre, § 21 ABGB) geschäftsunfähig (Ausnahme: § 151 ABGB, übliche Geschäfte eines Minderjährigen, besonders im Rahmen des Taschengeldes); unmündige (7-14 Jahre) und mündige (14-19 Jahre) Minderjährige haben beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 865, 1421 ABGB). Mit Vollendung des 19. Lebensjahres wird die volle Geschäftsfähigkeit erreicht. - In der Schweiz wird die volle Geschäftsfähigkeit als Handlungsfähigkeit bezeichnet; die Regelung der Materie stimmt weitgehend mit der des deutschen Rechts überein.
 
Literatur:
 
S. Hundmeyer: Rechtsgeschäfte u. Haftung Minderjähriger (21978).
 

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Ge|schạ̈fts|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): das Geschäftsfähigsein.

Universal-Lexikon. 2012.