Hạn|dels|mak|ler 〈m. 3; Rechtsw.〉 Kaufmann, der gewerbsmäßig für andere Personen Verträge des Handelsverkehrs vermittelt, dabei aber in keinem ständigen Vertragsverhältnis zu seinem Auftraggeber steht
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Hạn|dels|mak|ler, (Rechtsspr.:) Hạn|dels|mäk|ler, der:
selbstständiger Kaufmann, der gewerbsmäßig Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs, bes. Waren u. Wertpapiere, vermittelt.
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Handelsmakler,
selbstständiger Kaufmann, der gewerbsmäßig für andere Personen Verträge über Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt (§§ 93 ff. HGB; Gegensatz: »Zivilmakler«, §§ 652 ff. BGB, Makler). Er führt seine Geschäfte aufgrund einzelner Aufträge aus, ohne durch Vertrag ständig damit betraut zu sein. Der Handelsmakler hat den Vertragsschluss zu vermitteln. Er ist dabei nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber aufgrund des Maklervertrags, sondern auch gegenüber der anderen Partei des zu vermittelnden Vertrags aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Interessenwahrung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags verpflichtet. Der Handelsmakler haftet daher beiden Parteien des zu vermittelnden Vertrages für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden (§ 98 HGB). Nach Abschluss des Geschäfts hat er eine Schlussnote zu erstellen (§ 94 HGB) und ein Tagebuch (§§ 100 ff. HGB) zu führen. Für seine Vermittlung steht ihm eine Provision (Courtage) zu. - In Österreich gelten die §§ 93-104 HGB, in der Schweiz ist der »Mäklervertrag«, ohne Unterscheidung zwischen Zivil- und Handelsmakler, in den Art. 412 ff. OR geregelt.
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Hạn|dels|mak|ler, (Rechtsspr.:) Hạn|dels|mäk|ler, der: selbstständiger Kaufmann, der gewerbsmäßig Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs, bes. Waren u. Wertpapiere, vermittelt.
Universal-Lexikon. 2012.