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Kammergericht
Kạm|mer|ge|richt 〈n. 11
1. 〈MA〉 oberster Gerichtshof des Königs
2. 〈heute〉 Oberlandesgericht in Berlin

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Kạm|mer|ge|richt, das:
(im MA.) höchstes Gericht eines Fürsten, des Königs.

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Kammergericht,
 
Rechtsgeschichte: 1) im Mittelalter fürstliche und königliche Obergerichte. Das königliche Kammergericht trat in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts neben das zu dieser Zeit höchste Gericht des Reiches, das Reichshofgericht (Hofgericht), um zunächst ausschließlich in Rechtssachen über König und Reich zu befinden. Unter Übernahme ehemaliger Kompetenzen des Hofgerichts löste es in den Jahren 1451-56 endgültig das Hofgericht als oberstes Gericht des Reiches ab. Aus dem königlichen Kammergericht entwickelte sich 1495 das reichsrechtlich geregelte Reichskammergericht. 2) Das Kammergericht in Brandenburg-Preußen, Ende des 15. Jahrhunderts aus dem kurmärkischen Obersten Hofgericht entstanden, war letzte Instanz für das brandenburgisch-preußische Territorium. Nach Reformen im 18. Jahrhundert und unter Einfluss der Aufklärung formierte sich das Kammergericht zu einem selbstbewussten, rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Gericht, das sich der Kabinettsjustiz des Monarchen entgegenstellte (Arnoldscher Prozess). Seit 1879 war es unter Beibehaltung des Namens Oberlandesgericht für die Provinz Brandenburg und oberstes Landesgericht für das Königreich Preußen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
 
Nachdem 1949-61 in Berlin zwei Kammergerichte bestanden hatten, in Berlin (West) und in Berlin (Ost), war danach nur noch das für Berlin (West) als Oberlandesgericht zuständige Kammergericht tätig. Seine Zuständigkeit wurde 1990 auf das gesamte Berlin ausgedehnt. In Berlin (Ost) war das Stadtgericht hauptsächlich für die zweitinstanzliche Rechtsprechung zuständig.
 

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Kạm|mer|ge|richt, das: (im MA.) höchstes Gericht eines Fürsten, des Königs.

Universal-Lexikon. 2012.