Gadget (engl.); Ausrüstung; Equipment; Apparatur; Utensilien; Rüstzeug; Gerätschaft; Ausstaffierung; Putz; Aufmachung; Möblierung; Wohnungseinrichtung; Einrichtung
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Aus|stat|tung ['au̮sʃtatʊŋ], die; -, -en:1. <ohne Plural> das Ausstatten:
die Ausstattung der Räume mit Mobiliar.
2. <ohne Plural> äußere Gestaltung und Aufmachung:
auf gediegene Ausstattung der Bücher legen wir großen Wert.
Syn.: ↑ Aufzug.
Zus.: Buchausstattung, Bühnenausstattung.
3.
a) Möbel, Geräte o. Ä. (mit denen ein Raum ausgestattet ist):
die Ausstattung des Krankenhauses ist modernisiert worden.
Zus.: Innenausstattung, Wohnungsausstattung.
b) (Rechtsspr.) alles, was einem Kind zur Berufsausbildung, Geschäftsgründung oder Heirat mitgegeben wird:
die Ausstattung der Tochter noch ergänzen müssen.
Zus.: Babyausstattung, Brautausstattung.
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Aus|stat|tung 〈f. 20〉
1. Ausrüstung
2. Aufmachung, äußere Gestaltung (Buch)
3. Einrichtung (Zimmer)
4. Aufwand an Bühnendekorationen, Kostümen usw.
5. elterliche Zuwendungen zur Begründung od. Förderung der selbstständigen Lebensstellung eines Kindes
● die Gewerkschaft forderte eine bessere \Ausstattung der Polizei; allein die technische \Ausstattung hat Unsummen gekostet
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Aus|stat|tung , die; -, -en:
1. das Ausstatten:
Firma N. übernimmt die A. der Räume.
2.
a) Ausrüstung:
die A. der Expedition;
die technische A. eines Autos;
b) [Innen]einrichtung:
die Räume zeigen eine moderne, praktische A.;
c) Aufmachung, äußere Gestaltung:
Bücher in gediegener A.;
die Revue wurde zum großen Erfolg durch ihre A. (durch die in der Inszenierung verwendeten Bühnenbilder, Kostüme usw.);
d) (Rechtsspr.) alles, was einem Kind zur Berufsausbildung, Geschäftsgründung od. Heirat mitgegeben, zugewendet wird.
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Ausstattung,
1) Börsenwesen: bezogen auf die in einem Wertpapier verbrieften Rechte bei Anleihen die Festlegung von Laufzeit, Verzinsung und Tilgungsmodalitäten, bei Aktien gegebenenfalls die Festlegung eingeschränkter oder Vorzugsrechte (z. B. stimmrechtslose Aktien mit einer Vorzugsdividende). Ausstattung von Wertpapieren kann sich auch auf die Gestaltung der Urkunden beziehen. Hierzu haben die Wertpapierbörsen verbindliche Richtlinien erlassen, die sich auf den Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen beziehen und die die bankmäßige Verwahrung und Verwaltung der Papiere vereinfachen sollen.
2) Familienrecht: Zuwendungen, die einem Kind von den Eltern mit Rücksicht auf seine Verheiratung, zur Selbstständigmachung oder zur Erhaltung der Selbstständigkeit gemacht werden (§ 1624 BGB). Eine Art der Ausstattung ist die Aussteuer, d. h. die einer Tochter anlässlich ihrer Verheiratung zur Einrichtung des Haushalts gewährten Zuwendungen. Ein gesetzlicher Anspruch des Kindes auf Ausstattung besteht nicht; eine Verpflichtung der Eltern zur Ausstattung wird jedoch durch grundsätzlich formfreies Ausstattungsversprechen begründet. Die Ausstattung gilt regelmäßig nicht als Schenkung und kann deshalb von den Eltern nicht wegen groben Undanks oder bei Armut der Eltern widerrufen werden (Ausnahme: übermäßige Ausstattung). Bei der Erbauseinandersetzung ist die Ausstattung unter gesetzlicher Erben auszugleichen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung etwas anderes angeordnet hat (§ 2050 BGB).
Das österreichische Recht unterscheidet Heiratsgut im eigentlichen Sinne und Heiratsausstattung; Heiratsgut ist das Vermögen, das dem Ehemann von der Ehefrau oder von Dritten, insbesondere den Eltern der Ehefrau, übergeben oder zugesichert wird (§ 1218 ABGB). Unter Heiratsausstattung versteht man die Gaben, die die Eltern oder Großeltern dem Kind beziehungsweise Enkelkind aus Anlass der Verheiratung zur Ersteinrichtung des Haushalts gewähren. Wieweit eine Ausstattungspflicht besteht, ergibt sich aus den §§ 1220/1224 ABGB.
Das schweizerische Recht kennt keine Rechtspflicht der Eltern zur Gewährung einer Ausstattung, sondern nur eine Unterstützungspflicht im Fall der Not. Hinsichtlich der Ausgleichung im Erbrecht gilt ähnliches wie im deutschen Recht (Art. 626 Absatz 2 ZGB).
3) Marketing: Aufmachung, die werbende Herrichtung einer Ware durch Formgebung, Verpackung insgesamt oder spezielle gestalterische Elemente der Verpackung, die eine Unterscheidung von Waren gleicher Art bezweckt und ihre Verkaufsfähigkeit fördern soll.
4) Theater: die Gesamtheit der bei der Aufführung eines Stückes verwendeten Gegenstände, u. a. Kulissen, Requisiten, Kostüme, Masken.
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Aus|stat|tung, die; -, -en: 1. das Ausstatten: Firma N. übernimmt die A. der Räume. 2. a) ↑Ausrüstung (2 a): die A. der Expedition; die technische A. eines Autos; Zur A. ranghoher Krieger gehörten auch rundstabige oder gedrehte Halsreifen aus Bronze oder Silber (Archäologie 2, 1997, 29); b) [Innen]einrichtung: die Räume zeigen eine moderne, praktische A.; c) Aufmachung, äußere Gestaltung: Bücher in gediegener A.; die Revue wurde zum großen Erfolg durch ihre A. (durch die in der Inszenierung verwendeten Bühnenbilder, Kostüme usw.); d) (Rechtsspr.) alles, was einem Kind zur Berufsausbildung, Geschäftsgründung od. Heirat mitgegeben, zugewendet wird.
Universal-Lexikon. 2012.