Rẹchts|beu|gung 〈f. 20〉 missbräuchliche Anwendung des Rechtes
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Rẹchts|beu|gung, die (Rechtsspr.):
bei der Entscheidung einer Rechtssache im Amt begangenes Delikt der vorsätzlich falschen Anwendung des Rechts od. der Verfälschung von Tatsachen zugunsten od. zum Nachteil einer Partei.
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Rechtsbeugung,
Verbrechen, dessen sich ein Richter (Berufs- oder ehrenamtlicher Richter), ein Schiedsrichter oder ein anderer Amtsträger schuldig macht, wenn er bei der Leitung oder Entscheidung einer streitigen Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil einer Partei handelt, z. B. durch falsche Rechtsanwendung, Sachverhaltsverfälschung oder Ermessensmissbrauch. Rechtsbeugung wird mit Freiheitsentzug von einem bis zu fünf Jahren bestraft (§ 336 StGB). Taugliche Täter sind nicht nur unabhängige, sondern auch abhängige Richter wie die der NS- oder SED-Justiz. Nach neuerer und umstrittener Rechtsprechung ist nicht mehr jede vorsätzliche Ungerechtigkeit strafbar, sondern nur noch ein »elementarer Rechtsverstoß«. In der DDR war Rechtsbeugung in § 244 StGB 1968 mit milderer Strafe (sechs Monate bis fünf Jahre) bedroht und enger gefasst. DDR-Justizverbrechen werden deshalb gemäß Einigungsvertrag nach DDR-Recht abgeurteilt und sind nach stetiger BGH-Rechtsprechung nur bei groben Menschenrechtsverletzungen, unerträgliches Missverhältnis zwischen Strafe und Tat und Überdehnung des Straftatbestandes strafbar. Ist die Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nicht als Rechtsbeugung strafbar, so kann der Amtsträger auch nicht wegen anderer mit derselben Amtsführung begangener Delikte zur Verantwortung gezogen werden, und Richter sind auch zivilrechtlich nur unter dieser Voraussetzung haftbar (§ 839 BGB, Spruchrichterprivileg).
In Österreich (§ 302 StGB) und in der Schweiz (Art. 312 StGB) kann die Rechtsbeugung als Amtsmissbrauch bestraft werden.
G. Spendel: R. durch Rechtsprechung (1984);
F. Scholderer: R. im demokrat. Rechtsstaat (1993).
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Rẹchts|beu|gung, die (Rechtsspr.): bei der Entscheidung einer Rechtssache im Amt begangenes Delikt der vorsätzlich falschen Anwendung des Rechts od. der Verfälschung von Tatsachen zugunsten od. zum Nachteil einer Partei.
Universal-Lexikon. 2012.