So|zi|al|plan 〈m. 1u; Wirtsch.〉 Plan zum Ausgleich od. zur Minderung wirtschaftlicher Nachteile, die für die Arbeitnehmer eines Betriebes durch eine geplante Betriebsänderung, z. B. Personalabbau, entstehen
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So|zi|al|plan, der:
↑ soziale (1 c) Fragen betreffender Plan, bes. im Hinblick auf zu vermeidende soziale Härtefälle bei betriebsbedingten Entlassungen.
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Sozialplan,
betriebsverfassungsrechtlich die Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern (AN) infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen (§§ 112 ff. Betriebsverfassungsgesetz). Als Betriebsänderungen gelten: Einschränkung, Stilllegung, Verlegung des Betriebs oder wesentliche Betriebsteile; Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben; grundlegende Änderung von Betriebsorganisation, -zweck, -anlagen; Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Während beim Interessenausgleich die unternehmerische Entscheidung als solche im Vordergrund steht, also ob, wann und wie die Betriebsänderung erfolgen soll, verfolgt der Sozialplan die Absicht, die Auswirkungen dieser Maßnahmen sozialverträglich zu gestalten. Der Betriebsrat kann in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Beschäftigten gegebenenfalls auch über die Einigungsstelle einen Sozialplan auch gegen den Willen des Unternehmers erzwingen. Besteht die geplante Betriebsänderung allerdings allein in der Entlassung von AN, so sind Sozialpläne nur erzwingbar, wenn ein bestimmter Anteil der AN entlassen werden soll (§ 112 a Betriebsverfassungsgesetz). Neu gegründete Unternehmen sind in den ersten vier Jahren vor Sozialplänen geschützt. Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ab, so kann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich erwachsen (§ 113 Betriebsverfassungsgesetz).
Sozialpläne sind schriftlich niederzulegen und haben die Wirkungen einer Betriebsvereinbarung. Sie können u. a. vorsehen: Abfindungen, Lohnausgleich bei Zuweisung anderer Arbeit, Umschulungen, Umzugskostenerstattung. In bereits entstandene Rechte, z. B. in unverfallbare Versorgungsanwartschaften, dürfen Sozialpläne nicht eingreifen. Sie ersetzen notwendige Kündigungen, Versetzungen, Umgruppierungen oder Ähnliche nicht. Die von der Betriebsänderung betroffenen AN können im Klagewege auch eine Billigkeitskontrolle des Sozialplans herbeiführen. Für Insolvenzverfahren, die ab 1. 1. 1999 beantragt wurden, gilt, dass Verbindlichkeiten bis zu 2,5 Monatsverdiensten aus einem Sozialplan, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, Masseverbindlichkeiten sind (§§ 123 f. Insolvenzordnung). Kommt kein Insolvenzplan zustande, darf für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der sonst zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse verwendet werden. Ein Sozialplan, der innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom Betriebsrat widerrufen werden; die betroffenen Arbeitnehmer können dann bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
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So|zi|al|plan, der: soziale (1 c) Fragen betreffender Plan, bes. im Hinblick auf zu vermeidende soziale Härtefälle bei betriebsbedingten Entlassungen.
Universal-Lexikon. 2012.