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Vergleich
Kollation; Kollationieren; Abmachung; Vereinbarung; Einigung

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Ver|gleich [fɛɐ̯'glai̮ç], der; -[e]s, -e:
1. Betrachtung oder Überlegung, in der Personen, Sachen mit anderen Personen, Sachen verglichen werden:
ein treffender, kritischer Vergleich; keinen Vergleich mit etwas anderem aushalten; das ist gar kein Vergleich! (ist viel besser [als dasjenige, womit es verglichen wird]); im Vergleich zu ihm (verglichen mit ihm) ist er unbegabt.
Zus.: Leistungsvergleich, Preisvergleich.
2. (Rechtsspr.) gütlicher Ausgleich, Einigung in einem Streitfall:
einen Vergleich anstreben, anbieten, schließen; der Streit wurde durch einen Vergleich beendet.
Syn.: Kompromiss.

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Ver|gleich 〈m. 1
1. Betrachtung mehrerer Gegenstände od. Personen, indem man ihre Vorzüge u. Nachteile nebeneinanderhält
2. bildhafte, das Verständnis erleichternde Redewendung, z. B. „schwarz wie die Nacht“
3. 〈Rechtsw.〉 durch beiderseitiges Nachgeben gütl. Beilegung eines Streits
● einen \Vergleich anstellen, ziehen; jeder \Vergleich hinkt man kann mit einem V. eine Sache nie ganz genau verdeutlichen; einen \Vergleich schließen 〈Rechtsw.〉; sein: das ist ja gar kein \Vergleich! 〈umg.〉 das ist ja viel besser (od. schlechter) als das andere!; die Temperatur heute ist gar kein \Vergleich mit der Hitze von gestern 〈umg.〉 die T. ist bei weitem nicht so hoch wie gestern; standhalten: er hält dem \Vergleich mit jedem anderen Schüler stand er ist genauso begabt, gescheit wie alle anderen Sch.guter, schlechter, treffender \Vergleich ● sich durch einen \Vergleich einigen 〈Rechtsw.〉; etwas durch, mit einem \Vergleich anschaulich, verständlich machen; im \Vergleich zu seiner Frau ist Herr X sehr ruhig; das ist kein \Vergleich mit ... nicht zu vergleichen mit ..., längst nicht so gut wie ...; der \Vergleich zwischen den beiden Handschriftproben, 〈od.〉 der \Vergleich der beiden H. hat ergeben, dass ...

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Ver|gleich , der; -[e]s, -e [rückgeb. aus vergleichen]:
1. vergleichende Betrachtung; das [Ergebnis des] Vergleichen[s] (1):
ein [un]passender, treffender, schiefer V.;
das ist ein unhaltbarer V.;
dieser V. drängt sich einem geradezu auf, ist weit hergeholt, hinkt;
ein, der V. der beiden/zwischen den beiden Fassungen des Romans zeigt, dass …;
das ist doch/ja kein V.! (das ist doch weitaus besser, schlechter usw. als …!);
einen V. zwischen den beiden Inszenierungen anstellen, ziehen (sie miteinander vergleichen);
in dieser Hinsicht hält sie den V. mit ihrer Schwester nicht aus (kommt sie ihr nicht gleich);
im V. zu/(auch:) mit (verglichen mit) seiner Frau ist er sehr ruhig;
etw. zum V. heranziehen.
2. sprachlicher Ausdruck, bei dem etw. mit etw. aus einem anderen (gegenständlichen) Bereich im Hinblick auf ein beiden Gemeinsames in Beziehung gesetzt u. dadurch eindringlich veranschaulicht wird (z. B. Haare schwarz wie Ebenholz).
3. (Rechtsspr.) gütlicher Ausgleich, Einigung in einem Streitfall durch gegenseitiges Nachgeben der streitenden Parteien:
einen V. schließen;
zwischen beiden Parteien kam es zu einem V.
4. (Sport) Vergleichskampf.

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I
Vergleich,
 
1) Recht: im bürgerlichen Recht ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt (§ 779 BGB). Der Vergleich bedarf keiner Form, sofern sich nicht aus dem Gegenstand des Vergleichs die Formbedürftigkeit ergibt, z. B. bei der Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks. Der Vergleich ist unwirksam, wenn der in ihm als bestehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre, z. B. der Vergleich über ein in seiner Auslegung zweifelhaftes Testament, das die Parteien für rechtsgültig hielten, während es wegen Formmangels nichtig war.
 
Im Zivilprozess wird der Prozessvergleich zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur (völligen oder teilweisen) Beilegung eines Rechtsstreits vor einem (deutschen) Gericht durch protokollierte Erklärungen geschlossen. Er ist nach herrschender Meinung sowohl materiellrechtlicher Vertrag als auch prozessbeendende Prozesshandlung (»Doppelnatur« des Prozessvergleichs). Der Vergleich ist zulässig, soweit die Parteien über seinen Gegenstand verfügen können (auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozess); er kann auch in einem Prozesskostenhilfe- oder selbstständigen Beweisverfahren geschlossen werden. Er beendet in seinem Umfang den Rechtsstreit, bildet einen Vollstreckungstitel und bewirkt eine Neuordnung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten; dabei können auch Fragen mit einbezogen werden, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind. Eine Beseitigung des Prozessvergleichs ist nur sehr eingeschränkt möglich (z. B. durch Abänderungsklage). Ihm gleichgestellt ist der Vergleich, der vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten/anerkannten Gütestelle geschlossen wird (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO). - Über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses Vergleichsverfahren.
 
Nach österreichischem Recht ist der Vergleich die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche, neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte (§ 1380 ABGB); der gerichtliche Vergleich ist ein Exekutionstitel (§§ 204 f. ZPO); im Familienrecht sind Vergleiche unzulässig. - Das schweizerische OR kennt keine besonderen Bestimmungen über den Vergleich. Für den Prozessvergleich gelten ähnliche Grundsätze wie im deutschen Recht.
 
 2) Rhetorik: rethorische Figur zur Steigerung der Anschaulichkeit einer Aussage, wobei mithilfe von Vergleichswörtern (so - wie) zwischen zwei Wirklichkeitsbereichen, die in einem Punkt eine Übereinstimmung aufweisen müssen, eine Beziehung hergestellt wird.
II
Vergleich,
 
eine Operation, mit der Elemente (z. B. numerische Werte, Ausdrücke, Dateien oder Verzeichnisse) auf Übereinstimmung, Nichtübereinstimmung oder andere Relationen hin überprüft werden. Man unterscheidet den logischen Vergleich, der die Ergebnisse »ja«, »nein«, u. U. auch noch »weiß nicht« liefert, und den numerischen Vergleich (arithmetischer Vergleich), der mithilfe eines Vergleichsoperators (z. B. >, , =) eine Relation zwischen zwei Zahlenwerten überprüft.
 
Eine Funktion zum logischen Vergleich findet sich oft in Dateimanagern; mit ihr kann man die Unterschiede zweier Dateien feststellen. Eine entsprechende Funktion bieten auch viele Textverarbeitungsprogramme, um verschiedene Versionen von Dokumenten zu vergleichen.

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Ver|gleich, der; -[e]s, -e [rückgeb. aus ↑vergleichen]: 1. vergleichende Betrachtung; das [Ergebnis des] Vergleichen[s] (1): ein [un]passender, treffender, kritischer, gewagter, schiefer V.; das ist kein schöner, ein unhaltbarer V.; Nur, dass in einem wesentlichen Punkte dieser V. irrt ... (A. Zweig, Grischa 29); dieser V. drängt sich einem geradezu auf, ist weit hergeholt, hinkt; ein, der V. der beiden/zwischen den beiden Fassungen des Romans zeigt, dass ...; das ist doch/ja kein V.! (das ist doch weitaus besser, schlechter usw. als ...!); einen V. zwischen den beiden Inszenierungen anstellen, ziehen (sie miteinander vergleichen 1); in dieser Hinsicht hält er den V. mit seinem Bruder nicht aus (kommt er ihm nicht gleich); im V. zu/(auch:) mit (verglichen mit) seiner Frau ist er sehr ruhig; der ohnehin im V. zur (verglichen mit der) Vorveranstaltung schwache Anmeldestand (CCI 9, 1997, 5); etw. zum V. heranziehen. 2. sprachlicher Ausdruck, bei dem etw. mit etw. aus einem anderen (gegenständlichen) Bereich im Hinblick auf ein beiden Gemeinsames in Beziehung gesetzt u. dadurch eindringlich veranschaulicht wird (z. B. Haare schwarz wie Ebenholz). 3. (Rechtsspr.) gütlicher Ausgleich, Einigung in einem Streitfall durch gegenseitiges Nachgeben der streitenden Parteien: einen V. anstreben, anbieten, schließen; Schließlich erreichte der König für Frau von Flavon einen mageren V. (Feuchtwanger, Herzogin 35); ... so gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, geht in V. oder Konkurs (Rittershausen, Wirtschaft 152); zwischen beiden Parteien kam es zu einem V. 4. (Sport) Vergleichskampf: nachmittags Training, und immerzu war was, worauf wir uns vorbereiten mussten: Jubiläumsturnier ... oder V. gegen Zella-Mehlis oder Turnier in Werdau (Loest, Pistole 191).

Universal-Lexikon. 2012.