Akademik

Teilnahme
Anteilnahme; Offenheit; Neugierde; Neugier; Aufgeschlossenheit; Interesse; Mitwirkung; Verstrickung; Einbindung; Partizipation; Einschluss; Beteiligung; Teilhabe; Verwicklung

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Teil|nah|me ['tai̮lna:mə], die; -:
1. das Teilnehmen, Mitmachen:
die Teilnahme an diesem Lehrgang ist freiwillig.
2.
a) innere [geistige] Beteiligung; Interesse; Anteilnahme:
ohne besondere Teilnahme; ehrliche Teilnahme an etwas zeigen.
b) (geh.) durch eine innere Regung angesichts des Schmerzes, der Not anderer hervorgerufenes Mitgefühl:
jmds. Teilnahme erwecken; jmdm. seine herzliche Teilnahme (sein Beileid) aussprechen.

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Teil|nah|me 〈f. 19
1. das Teilnehmen, Mitmachen
2. Mitempfinden, Mitgefühl
3. Interesse
● eine Sache mit aufrichtiger, brennender \Teilnahme verfolgen; meine herzlichste, innigste \Teilnahme! (Beileidsformel); jmdm. seine herzliche \Teilnahme aussprechen; \Teilnahme am Verbrechen Mitschuld; \Teilnahme an einem Wettbewerb, einer Veranstaltung

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Teil|nah|me, die; -, -n:
1. das Teilnehmen (1), Mitmachen:
die T. an dem Kurs ist freiwillig.
2.
a) innere [geistige] Beteiligung; Interesse; Anteilnahme:
ohne besondere T.;
b) (geh.) durch eine innere Regung angesichts des Schmerzes, der Not anderer hervorgerufenes Mitgefühl:
jmds. T. erwecken;
jmdm. seine aufrichtige, herzliche T. (sein Beileid) aussprechen.

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Teilnahme,
 
Strafrecht: zusammenfassende Bezeichnung für Anstiftung und Beihilfe. Die Teilnahme setzt die Tat eines Täters voraus, die tatbestandsmäßig, vorsätzlich und rechtswidrig, aber nicht notwendig schuldhaft sein muss (limitierte Akzessorietät; § 29 StGB; akzessorisch). Fehlen besondere persönliche Merkmale (z. B. die Eigenschaft, Richter zu sein), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach § 49 Absatz 1 zu mildern (§ 28 Absatz 1 StGB). Stiftet also ein außen stehender Nichtrichter einen Richter zur Rechtsbeugung an, so ist der Richter nach § 339 StGB (ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) zu bestrafen, während der außen Stehende milder bestraft wird. Bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen (§ 28 Absatz 2 StGB). - Ähnliche Regelungen enthält das schweizerische StGB (Art. 24 bis 26). Das österreichische Strafrecht (§ 12 StGB) behandelt auch Anstifter und Gehilfen als Täter (Einheitstäterbegriff).

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Teil|nah|me, die; -, -n: 1. das Teilnehmen (1), Mitmachen: die T. am Kurs ist freiwillig; dieser Stiller ..., der ... sich politisch wegen seiner T. am Spanienkrieg verdächtig gemacht hat (Bodamer, Mann 167). 2. a) innere [geistige] Beteiligung; Interesse; Anteilnahme: ohne besondere T.; Ich rede mit ihnen, was sie angeht, ich zeige T. für alles (Nossack, Begegnung 104); er half überall mit und war voll glühender T. (Hesse, Narziß 377); b) (geh.) durch eine innere Regung angesichts des Schmerzes, der Not anderer hervorgerufenes Mitgefühl: jmds. T. erwecken; aufrichtige, herzliche T. (das Beileid) aussprechen.

Universal-Lexikon. 2012.