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Gutachten
Statement; Stellungnahme; Ansicht; Anschauung; Meinung; Einschätzung; Bewertung; Beurteilung; Begutachtung; Abschätzung; Urteil; Sachverständigengutachten; Expertise

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Gut|ach|ten ['gu:t|axtn̩], das; -s, -:
[schriftliche] Aussage eines Sachverständigen in einem Prozess o. Ä.:
ein medizinisches Gutachten; ein Gutachten abgeben, einholen.
Zus.: Rechtsgutachten, Sachverständigengutachten.

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gut|ach|ten 〈V. intr.; hatein Gutachten verfassen, abgeben ● Prof. K. hat in dieser Sache gegutachtet; werden Sie \gutachten?

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gut|ach|ten <sw. V.; meist im Inf. u. im 1. Part. gebr.>:
ein Gutachten abgeben:
eine gutachtende Expertin.

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I
Gutachten,
 
ein auf wissenschaftlichen Methoden (Testverfahren und Ähnliches) beruhendes, schriftlich festgehaltenes Sachverständigenurteil. In der Psychologie sind individualdiagnostische Gutachten (z. B. in der Erziehungs- und Berufsberatung, in der forensischen Psychologie) und Gutachten über die psychologische Bedeutsamkeit der Lebensumwelt (z. B. Arbeitsplatzgestaltung, Wohnformen) zu unterscheiden.
II
Gut|achten,
 
allgemein: die mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage.
 
In der Medizin bezieht sich das Gutachten meist auf die Bewertung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf Arbeitsfähigkeit, Entschädigungs- und Rentenansprüche, auf die Bewertung der Persönlichkeit, v. a. unter dem Aspekt der Schuldfähigkeit (psychologisches oder psychiatrisches Gutachten) als Grundlage der Strafbemessung, des Verwandtschaftsverhältnisses durch serologische und erbbiologische Prüfungen bei Vaterschaftsuntersuchungen sowie die Klärung von Verletzungs- und Todesursachen, besonders im Bereich der Rechtsmedizin.
 
Gutachten werden in der Regel von gesetzlichen oder privaten Versicherungen und Versorgungsämtern sowie von Straf-, Zivil- oder Sozialgerichten angefordert. Die Verpflichtung des Arztes zur Abgabe eines Gutachtens besteht im Rahmen der Prozessordnung analog zu derjenigen einer Sachverständigen- oder Zeugenaussage mit den entsprechenden Rechten auf Verweigerung sowie unter Einengung durch die ärztliche Schweigepflicht; eine vertragliche Verpflichtung besteht gegenüber der Sozialversicherung, eine gesetzliche in der Regel gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung.
 
Im Prozessrecht ist ein Gutachten 1) die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustandes durch einen Sachverständigen im Rahmen des Sachverständigenbeweises, ausnahmsweise auch die Feststellung von Tatsachen, wenn dazu besondere Sachkunde erforderlich ist. Sie sollen dem Gericht die fehlende Sachkunde ersetzen. Ein Sachverständigengutachten kann schriftlich oder mündlich erstattet werden und unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht; gegebenenfalls ist ein Zusatz- oder Obergutachten einzuholen. Ein nicht von Amts wegen, sondern von einer Partei in Auftrag gegebenes Gutachten (Privatgutachten, besonders im Zivilprozess) kann nur als Urkunde gewürdigt oder der Gutachter als Zeuge vernommen werden. 2) die Prüfung der Schlüssigkeit des Klagevorbringens und der Erheblichkeit der Einlassung des Beklagten durch das Gericht zur Ermittlung der beweiserheblichen und beweisbedürftigen Tatsachen sowie die Würdigung erhobener Beweise. Dieses gerichtsinterne Gutachten dient der Vorbereitung der Entscheidung.
 
Literatur:
 
W. Kurth: Das G. Anleitung für Mediziner, Psychologen u. Juristen (1980);
 W. Klocke: Der Sachverständige u. seine Auftraggeber (31995).

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Gut|ach|ten, das; -s, -: in bestimmter Weise auszuwertende [schriftliche] Aussage eines Sachverständigen in einem Prozess, bei einem bestimmten Vorhaben o. Ä.: ein ärztliches, medizinisches, erbbiologisches, positives G.; ein G. anfordern, ausarbeiten, ausstellen, abgeben, vorlegen, liefern, erstatten, über etw. anfertigen; Wenn ich hier als Kaufmann mein G. abgeben (meine Ansicht äußern) soll (Th. Mann, Buddenbrooks 154).

Universal-Lexikon. 2012.