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über|wei|sen [y:bɐ'vai̮zn̩], überwies, überwiesen <tr.; hat:1. (einen Geldbetrag) zulasten eines Kontos einem bestimmten anderen Konto gutschreiben lassen:
die Miete [per Dauerauftrag] überweisen; das Stipendium bekommt sie auf ihr Girokonto überwiesen; die Bank hat das Geld überwiesen (hat den Überweisungsauftrag bearbeitet).
Syn.: ↑ anweisen.
2. einen Patienten zur weiteren Behandlung mit einem entsprechenden Schreiben zu einem anderen Arzt schicken:
der Arzt hat ihn zum Spezialisten, in die Klinik überwiesen.
3. zur Erledigung, Bearbeitung o. Ä. zuweisen:
eine Akte einer anderen/an eine andere Behörde überweisen.
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über|wei|sen 〈V. tr. 277; hat〉
1. jmdm. Geld \überweisen durch Bank od. Postscheck senden
2. einen Kranken an einen, zu einem Facharzt \überweisen einen K. mit einer schriftlichen Benachrichtigung einem F. zur weiteren Behandlung übergeben
● ich bin von meinem Hausarzt zu Ihnen überwiesen worden
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1. (einen Geldbetrag) zulasten eines Kontos einem bestimmten anderen Konto gutschreiben lassen:
die Miete [per Dauerauftrag] ü.;
das Stipendium bekommt er auf sein Girokonto überwiesen;
die Bank hat das Geld überwiesen (hat den Überweisungsauftrag bearbeitet).
2. einen Patienten zur weiteren Behandlung mit einem Überweisungsschein zu einem anderen Arzt schicken:
sie wurde [vom Hausarzt] zu einem/an einen Facharzt überwiesen.
3. zur Erledigung, Bearbeitung o. Ä. zuweisen:
eine Akte einer anderen/an eine andere Behörde ü.
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über|wei|sen <st. V.; hat [mniederd. overwīsen = (Geld) überweisen]: 1. (einen Geldbetrag) zulasten eines Kontos einem bestimmten anderen Konto gutschreiben lassen: die Miete [per Dauerauftrag] ü.; das Stipendium bekommt er auf sein Girokonto überwiesen; Bitte überweisen Sie Geldspenden auf das Postscheckkonto »Hilfe für die bedrohte Tierwelt« (Grzimek, Serengeti 344); die Bank hat das Geld überwiesen (hat den Überweisungsauftrag bearbeitet). 2. einen Patienten zur weiteren Behandlung mit einem Überweisungsschein zu einem anderen Arzt schicken: sie wurde [vom Hausarzt] zu einem/an einen Facharzt überwiesen. 3. zur Erledigung, Bearbeitung o. Ä. zuweisen: eine Akte einer anderen/an eine andere Behörde ü.; ... lässt er die Liste zusammenstreichen, bis nur vier Dutzend Namen übrig bleiben, und überweist Fouché das peinliche Geschäft, diese Todes- und Verbannungsurteile zu unterfertigen (St. Zweig, Fouché 212). 4. a) (österr. selten, sonst veraltet) 1↑überführen (1) : Wer in dieser Schreckenswoche des Trinkens überwiesen wurde, wurde ... auf einen Esel gesetzt und mit Schlägen umhergetrieben (Jacob, Kaffee 32); ∙ ... dass es mir nicht schwer werden kann, euch jeder Lüge, die ihr waget, zu ü. (Hauff, Jud Süß 404); ∙ b) belehren; überzeugen: ... dass ihr euch niemals mit ihnen gezankt noch euch Mühe gegeben habt, sie eines Bessern zu ü. (Goethe, Brief des Pastors).
Universal-Lexikon. 2012.