Eme|ri|tie|rung 〈f. 20〉
1. das Emeritieren
2. das Emeritiertwerden
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Eme|ri|tie|rung, die; -, -en (Hochschulw.):
das Emeritieren, Emeritiertwerden.
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Emeritierung
die, -/-en, in Deutschland nach früherem Hochschulrecht bei ordentlichen Professoren die an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand tretende Entbindung von der Verpflichtung zur Lehrtätigkeit und zur Teilnahme an der Selbstverwaltung (Entpflichtung) unter Belassung der Amtsbezirke, der Dienstbezüge und des Rechts, Vorlesungen und Seminare abzuhalten sowie bei Promotionen mitzuwirken. Das heutige Recht sieht auch bei Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen bei Erreichen der Altersgrenze, ebenso wie bei den Beamten, die Versetzung in den Ruhestand vor. § 76 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 9. 4. 1987 behält jedoch den Ländern das Recht vor, ordentliche und außerordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen oder im Bereich von Lehre und Forschung an Gesamthochschulen, die vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts die Berechtigung zur Emeritierung besaßen, durch Gesetz die Wahl zwischen Emeritierung und Pensionierung zu gestatten. Für bereits emeritierte Hochschullehrer gilt der alte Rechtszustand fort.
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Eme|ri|tie|rung, die; -, -en: das Emeritieren, Emeritiertwerden.
Universal-Lexikon. 2012.