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Freie,
Freihälse, Frilinge, in den germanischen Volksrechten der Stand derer, die Rechtsfähigkeit (Mannheiligkeit) und politische Rechte besaßen (Gemeinfreie, Altfreie, Volksfreie). Aus ihnen ragten die Edelfreien hervor. Der Geburtsadel war von den Freien sozial, nicht aber rechtlich geschieden. Zwischen Freien und Unfreien war die Schicht der Minder- oder Halbfreien (Barschalken, Liten) angesiedelt, denen zwar Rechtsfähigkeit, nicht aber politische Rechte eigen waren. Durch Freilassung konnten Unfreie in den Stand der Freien oder Minderfreien aufsteigen. Einen sozial homogenen Stand bildeten die Freien nicht. Kapitularien und Volksrechte fassten unter dem Begriff Freie wechselnd verschiedene Gruppen zusammen. Während sich die Edelfreien und der sich herausbildende Ritterstand dem Adel annäherten, geriet vom 8. bis 10. Jahrhundert der größte Teil der Gemeinfreien durch Eintritt in ein Schutzverhältnis gegenüber einem Herrn in eine persönliche Abhängigkeit, die zusammengefasst mit anderen Herrschaftsbeziehungen zur Ausformung der Grundherrschaft führte. Parallel dazu entstanden jedoch ständig neue Gruppen von Freien, einerseits durch besondere Stellung zum Herrscher oder in seinem Dienst, andererseits durch besondere Siedlungsfreiheiten (u. a. Rodungsfreiheit) v. a. in den Gebieten der deutschen Ostsiedlung. Während die mittelalterliche Stadt ihren Bürgern persönliche und politische Freiheit garantierte (»Stadtluft macht frei«), blieb die grundherrlich begründete persönliche Unfreiheit der bäuerlichen Schichten bis ins 19. Jahrhundert erhalten.
K. Bosl: Frühformen der Gesellschaft im mittelalterl. Europa (1964);
F. Lütge: Gesch. der dt. Agrarverfassung vom frühen MA. bis zum 19. Jh. (21967).
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Bauern: Das Leben der Landbevölkerung im Mittelalter
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Freie, der u. die; -n, -n <Dekl. ↑Abgeordnete> [mhd. vrīe]: (im MA.) rechtsfähige, mit politischen Rechten ausgestattete Person.
Universal-Lexikon. 2012.