Ersatzfreiheitsstrafe,
die an die Stelle einer nicht eintreibbaren, rechtskräftig verhängten Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe (§ 43 StGB). Einem Tagessatz der Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. Die Umwandlung einer uneinbringlichen Geldstrafe (in der Schweiz: Buße) sieht das jeweilige StGB auch in Österreich (§ 19) und in der Schweiz (Art. 49) vor.
Universal-Lexikon. 2012.