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Gerichtsstand
Ge|rịchts|stand 〈m. 1u; Rechtsw.〉 Ort, dessen Gericht bei einer Rechtssache zuständig ist od. sein soll, meist der Wohnort des Beklagten od. der Tatort ● \Gerichtsstand ist Bonn; vertraglich vereinbarter \Gerichtsstand

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Ge|rịchts|stand, der (Rechtsspr.):
Sitz des zuständigen (Zivil-, Straf)gerichts:
der G. einer Person ist in der Regel ihr Wohnort;
ein vertraglich vereinbarter G.

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Gerichtsstand,
 
das örtlich zuständige Gericht. Der allgemeine Gerichtsstand wird durch den Wohnsitz der natürlichen oder den Sitz der juristischen Person bestimmt; er begründet die örtliche Zuständigkeit für alle gegen diese Person gerichteten Zivilklagen, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Zusätzliche besondere Gerichtsstände sind auf bestimmte Situationen zugeschnitten, z. B. unerlaubte Handlungen (§ 32 ZPO), Erfüllungsort (§ 29 ZPO), Grundstücksrechte (§§ 24-26 ZPO), Vertragsvermittlung von Versicherungsverträgen (§ 48 Versicherungsvertragsgesetz). Manche Gerichtsstände sind ausschließliche, d. h. zwingende und unabdingbare, ansonsten hat der Kläger unter mehreren Gerichtsständen die Wahl. Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist nur eingeschränkt zulässig. Ausschließliche Gerichtsstände bestehen v. a. in Familiensachen, bei Grundstücksrechten, in Wohnraummietsachen, bei Haustürgeschäften sowie in der Zwangsvollstreckung. Für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Antragstellers ausschließlich zuständig. In besonderen Fällen (§ 36 ZPO) muss die Zuständigkeit erst durch ein anderes Gericht bestimmt werden, insbesondere bei mehreren Beklagten mit unterschiedlichem allgemeinem Gerichtsstand. Vor Gericht wird der Gerichtsstand i. d. R. von Amts wegen geprüft. Bestimmungen über den Gerichtsstand finden sich ferner in den verschiedenen Gerichtsordnungen. Im Strafprozess knüpft die örtliche Zuständigkeit entweder an den Tatort, an den Wohnsitz des Beschuldigten oder an den Ort seiner Ergreifung an. Besonderheiten bestehen für den Gerichtsstand bei Straftaten auf Schiffen, Luftfahrzeugen und gegen die Umwelt u. a. (§§ 7 ff. StPO).
 
Das österreichische Prozessrecht (§§ 65 ff. Jurisdiktionsnorm) kennt ähnlich wie das deutsche die Einteilung in den allgemeinen, den besonderen und den ausschließlichen Gerichtsstand; im Strafrecht ist der Gerichtsstand in den §§ 51 ff. StPO erfasst (Gerichtsstand des Tatorts u. a.). - Im schweizerischen Prozessrecht gelten ähnliche Bestimmungen wie im deutschen Recht; im Strafrecht sind die Art. 346 ff. StGB einschlägig.
 

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Ge|rịchts|stand, der (Rechtsspr.): Sitz des zuständigen (Zivil-, Straf)gerichts: der G. einer Person ist in der Regel ihr Wohnort; ein vertraglich vereinbarter G.

Universal-Lexikon. 2012.