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Pfalzgraf
Pfạlz|graf 〈m. 16oberster Hofbeamter, ritterl. Vertreter des Kaisers bzw. Königs in dessen Pfalz

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Pfạlz|graf, der:
(im MA.) richterlicher Vertreter des Königs in seiner Pfalz.

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Pfạlzgraf,
 
Palatin, lateinisch Comes palatinus, Comes palati|i, seit dem 6. Jahrhundert Hofbeamter, unter den Merowingern Beisitzer im Königsgericht, unter den Karolingern Vorsteher der königlichen Gerichtsschreiberei und Vertreter des Königs im Königsgericht; später Vorsitzender eines sich von diesem abspaltenden Pfalzgrafengerichts, ferner leitender Amtsträger in Regierungsgeschäften. Für verschiedene Zeiten ist eine Mehrzahl von Pfalzgrafen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen nachweisbar.
 
Seit König beziehungsweise Kaiser Otto I., dem Großen, (936-973) finden sich in den Stammesherzogtümern Lothringen, Bayern, Schwaben und Sachsen Stammespfalzgrafen, die als Vertreter königlicher Rechte ein Gegengewicht zur Herzogsgewalt bildeten; die Pfalzgrafschaften erlangten zum Teil als Fahnlehen einen hohen Rang (Sachsen). Am bedeutendsten wurde der Pfalzgraf von Lothringen (Sitz in Aachen), der als Pfalzgraf bei Rhein zum Erztruchsess und Kurfürsten aufstieg (Pfalz 2). Er war Stellvertreter des Königs im Hofgericht, zusammen mit dem Kurfürsten von Sachsen Reichsvikar bei Thronvakanz, nach dem Sachsenspiegel sogar Richter über den König. An die alte Stellung des Hofbeamten knüpfte die Würde des Hofpfalzgrafen unter Kaiser Karl IV. (1346-78) an.
 

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Pfạlz|graf, der: (im MA.) richterlicher Vertreter des Königs in seiner Pfalz.

Universal-Lexikon. 2012.