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Waffenrecht
Wạf|fen|recht 〈n. 11; unz.〉 alle Vorschriften, die die Herstellung, den Vertrieb, Besitz u. Gebrauch von Waffen regeln

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Waffenrecht,
 
die Rechtsvorschriften, die Herstellung, Vertrieb, Besitz, Tragen und Gebrauch von Waffen regeln. In Deutschland wird das allgemeine Waffenrecht durch das Waffengesetze vom 19. 9. 1972 in der Fassung vom 8. 3. 1976 geregelt. Für die selbstständige oder gewerbsmäßige Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung, für den Handel mit Schusswaffen oder Munition sowie deren Einfuhr bedarf es danach einer behördlichen Erlaubnis. Diese ist u. a. zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder keine genügende Fachkunde besitzt. Der Inhaber der Erlaubnis hat umfangreiche Anzeige-, Buchführungs- und Kennzeichnungspflichten.
 
Erwerb und Besitz von Waffen und Munition bedürfen ebenfalls behördlicher Erlaubnis (Waffenbesitzkarte, Munitionserwerbsschein). Dafür muss neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung ein besonderes Bedürfnis nachgewiesen werden. Ein derartiges Bedürfnis liegt z. B. bei Inhabern von Jagdscheinen, bei Waffensammlern, bei Schießsportlern und bei besonders gefährdeten Personen vor. Für das Führen von Schusswaffen ist ein grundsätzlich nur befristet erteilter Waffenschein nötig, der aus den gleichen Gründen wie die Waffenbesitzkarte zu erteilen oder zu versagen ist. Als Führen gilt das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie außerhalb von Wohnung oder Geschäftsräumen. Schreckschuss- und Gaswaffen werden nach dem Gesammelten grundsätzlich wie Schusswaffen behandelt, sind aber, soweit ihre Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft wurde und die einzelnen Waffen mit dem kreisförmigen PTB-Zeichen versehen sind, erlaubnisfrei, d. h., eine Waffenbesitzkartenpflicht besteht nicht. Wer an öffentlichen Veranstaltungen (v. a. Volksfesten, öffentliche Vergnügungen) teilnimmt, darf keine Waffen mit sich führen, es sei denn, im Einzelfall ist eine behördliche Erlaubnis erteilt.
 
Verboten sind Herstellung, Erwerb, Besitz und Führen bestimmter Arten von Waffen, die häufig zu Straftaten dienen oder besonders gefährlich sind, sowie bestimmter Hieb- und Stichwaffen (z. B. vollautomatische, zerlegbare Waffen, bestimmte Brand- und Gasgeschosse, Totschläger, Schlagringe, Spring- und Fallmesser). Zur Ahndung von Verletzungen des Waffengesetzen existieren umfangreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitenbestimmungen.
 
Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in den Verkehr gebracht werden (Art. 26 Absatz 2 GG). Das Nähere regelt das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. 4. 1961 in der Fassung vom 22. 11. 1990, dem eine Kriegswaffenliste beigefügt ist. In der Anlage I zum Protokoll III des revidierten Brüsseler Vertrages über Rüstungskontrolle (Gesetz vom 24. 3. 1955) sowie im »Zwei-plus-Vier-Vertrag« vom 12. 9. 1990 hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, keine atomaren, biologischen oder chemischen Waffen herzustellen.
 
In der DDR war nur der Besitz von Luftdruckwaffen, historischen Waffen (Antiquitäten) sowie von Jagdwaffen und -munition erlaubt und rechtlich geregelt. Jeder andere Waffenbesitz durch Private war strafbar.
 
In Österreich ist das Waffenrecht allgemein im Waffengesetzen 1986 geregelt. Es knüpft Erwerb, Besitz und Führen von Faustfeuerwaffen an eine behördliche Erlaubnis, die durch Ausstellung eines Waffenpasses erfolgt; sind nur Erwerb und Besitz beabsichtigt, genügt eine Waffenbesitzkarte. Beide Erlaubnisse werden für österreichische Staatsbürger unbefristet ausgestellt, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und verlässlich sind. Beim Waffenpass ist ferner ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen. Als Waffenrecht der Exekutivorgane gilt das Waffengebrauchsgesetz 1969. Das Kriegsmaterialgesetz 1977 unterwirft die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial einer besonderen Bewilligungspflicht. In der »Obsoleterklärung« vom November 1990 an die Signatarstaaten des Staatsvertrages von Wien hat sich Österreich dazu verpflichtet, keine atomaren, biologischen und chemischen Waffen herzustellen, zu besitzen oder zu Versuchen zu verwenden.
 
In der Schweiz ist das Waffenrecht zurzeit noch kantonal geregelt (ein eidgenössisches Waffengesetz ist in Vorbereitung). Es existiert ein Konkordat der Kantone über den Handel mit Waffen und Munition, dem alle Kantone beigetreten sind. Danach ist der gewerbsmäßige Handel von Waffen und Munition bewilligungspflichtig. Faustfeuerwaffen dürfen nur aufgrund eines Waffenerwerbsscheines erworben werden. Armeeangehörige haben ihre Dienstwaffe bei sich zu Hause, und sie können diese jederzeit zu Übungszwecken benutzen und zu diesem Zweck auch in der Öffentlichkeit tragen. Der Bund hat im Kriegsmaterialgesetz vom 30. 6. 1972 und im Sprengstoffgesetz vom 25. 3. 1977 Herstellung, Vertrieb und Vermittlung von Kriegsmaterial beziehungsweise Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen geregelt und einer Bewilligungspflicht unterstellt.
 
Literatur:
 
G. Schrötter: Waffen u. W. von A-Z, 2 Tle. (1981-88);
 R. Hinze: Waffenrechtl. Lit. (1990);
 R. Hinze: Hb. zum W. (21991);
 G. Potrykus: W., fortgef. v. J. Steindorf (61995).

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Wạf|fen|recht, das <o. Pl.>: Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen für die Herstellung von Waffen, den Handel, Umgang o. Ä. mit Waffen.

Universal-Lexikon. 2012.