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Kọ̈r|per|ver|let|zung 〈f. 20〉 vorsätzl. u. widerrechtl. Verletzung des Körpers (eines anderen) durch äußere Einwirkung ● \Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
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Kọ̈r|per|ver|let|zung, die (Rechtsspr.):
in einer körperlichen Misshandlung od. einer Beschädigung der Gesundheit eines anderen bestehendes Delikt:
leichte, schwere K.
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Körperverletzung,
die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen. Die körperliche Unversehrtheit wird durch Art. 2 Absatz 2 GG als Grundrecht geschützt; in sie darf von Staats wegen nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (z. B. nach § 81 a StPO bei der Entnahme von Blutproben). Das Strafrecht schützt die körperliche Integrität und erfasst Verletzungen derselben in einer Reihe von Tatbeständen: Wegen einfacher Körperverletzung wird nach § 223 StGB mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt; eine Strafschärfung (Freiheitsentzug von drei Monaten bis zu fünf Jahren ) tritt nach § 223 a StGB bei der gefährlichen Körperverletzung ein, also einer Körperverletzung, die mittels eines gefährlichen Werkzeugs, eines hinterlistigen Überfalls, einer das Leben gefährdenden Behandlung oder einer gemeinschaftlichen Begehung erfolgt. Strafschärfung tritt ebenfalls nach § 223 b bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen (Kinder, Jugendliche, Kranke, Gebrechliche oder Angestellte) oder ihrer gesundheitsschädigenden Vernachlässigung ein, soweit sie der Fürsorge des Täters unterstehen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im besonders schweren Fall von einem bis zu zehn Jahren). Eine Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB; Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren) wird verwirkt, wenn der Verletzte durch Verschulden des Täters ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen, das Gehör, die Sprache oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt. War eine derartige Folge beabsichtigt, so tritt nach § 225 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren ein. Wird durch eine Körperverletzung fahrlässig der Tod des Verletzten verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren erkannt werden (§ 226 StGB). Einen besonderen Tatbestand bildet die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 227 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), der schon die bloße Teilnahme an einer Schlägerei, bei der Menschen getötet werden oder schwere Körperverletzung davontragen, erfasst. Als Spezialtatbestand steht die zur Gesundheitszerstörung geeignete Vergiftung nach § 229 StGB unter schwerer Strafe (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, bei schweren Folgen nicht unter fünf Jahren, bei Tod lebenslänglich oder nicht unter zehn Jahren). Die fahrlässige Körperverletzung wird nach § 230 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Eine Sonderregelung mit abgestuften Straferschwerungen gilt für die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB).
Wird eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vorgenommen, so ist sie nur strafbar, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt (§ 226 a StGB). Nach der Rechtsprechung ist auch der zu Heilzwecken vorgenommene ärztliche Eingriff tatbestandsmäßig eine Körperverletzung, dessen Rechtswidrigkeit allerdings durch die Einwilligung, die vermutete Einwilligung oder im Falle des Notstandes entfällt (Arzt, Recht; Behandlungsfehler). Die einfache und die fahrlässige Körperverletzung werden, außer bei besonderem öffentlichen Interesse, nur auf Antrag (Antragsdelikt) verfolgt (§ 232 StGB). Bei diesen beiden Delikten ist auch eine Kompensation 6) möglich. - Die Körperverletzung wird mit ähnlichen Differenzierungen bestraft nach §§ 83-88 des österreichischen StGB und Art. 122-129 des schweizerischen StGB.
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Kọ̈r|per|ver|let|zung, die (Rechtsspr.): in einer körperlichen Misshandlung od. einer Beschädigung der Gesundheit eines anderen bestehendes Delikt: leichte, schwere K.; Ein Eingriff ohne Einverständnis des Patienten erfülle „den Tatbestand der Körperverletzung“ (Spiegel 14, 1987, 257).
Universal-Lexikon. 2012.