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Pfändung
Exekution (österr.); Beschlagnahme; Requisition

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Pfạ̈n|dung 〈f. 20das Pfänden

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Pfạ̈n|dung, die; -, -en:
das Pfänden.

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Pfändung,
 
im Zivilprozess eine hoheitliche Rechtshandlung, durch die zur Sicherung und in der Regel zur späteren Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger wegen einer Geldforderung dem Schuldner der Besitz oder die Verfügungsmacht über einen Gegenstand (Sache oder Recht) entzogen wird. Regelmäßig erfolgt die Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Sie setzt einen Antrag des Gläubigers sowie eine vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (v. a. Urteil, vollstreckbare Urkunde) voraus, der dem Schuldner spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden muss. Die Pfändung bewirkt die öffentlich-rechtliche Verstrickung (Beschlagnahme) der Pfandsache, ein Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner und lässt für den Gläubiger ein Pfandrecht (Pfändungspfandrecht) entstehen. Bewegliche Sachen (§§ 803 ff. ZPO) werden vom Gerichtsvollzieher gepfändet, der sie in Besitz nimmt. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten sowie Sachen, deren weiteres Verbleiben beim Schuldner die Befriedigung des Gläubigers gefährden würde, hat der Gerichtsvollzieher sogleich wegzuschaffen. Andere Sachen sind durch Anbringung eines Pfandsiegels (volkstümlich: »Kuckuck«) als gepfändet kenntlich zu machen und bis zur Verwertung beim Schuldner zu belassen. Die Pfändung setzt den Gewahrsam des Schuldners voraus, nicht dessen Eigentum. Gehört die gepfändete Sache einem Dritten, so kann die Aufhebung der Pfändung notfalls durch Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erzwungen werden. Im Übrigen darf die Pfändung nur in dem Umfang erfolgen, als es zur Befriedigung der Gläubigerforderungen erforderlich ist (Verbot der Überpfändung). Ein Gegenstand kann auch mehrfach gepfändet werden (Anschlusspfändung). Im Rahmen des Pfändungsschutzes ist die Austauschpfändung möglich. Gepfändete Sachen werden in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet.
 
Die Pfändung von Forderungen u. a. Vermögensrechten erfolgt durch Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts (Rechtspflegers), der mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird. Diesem wird verboten, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten (»Arrestatorium«); gleichzeitig wird dem Vollstreckungsschuldner geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihre Einziehung beim Drittschuldner, zu enthalten (»Inhibitorium«). Die Verwertung erfolgt in der Regel durch Überweisung (im Sinne einer Zuwendung) der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zur Einziehung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts). Bei Vermögensrechten ohne Forderungscharakter (z. B. Patentrechte, Gesellschaftsanteile) finden diese Regeln entsprechende Anwendung.
 
Bei Pfändung desselben Gegenstandes durch mehrere Gläubiger (so bei der Anschlusspfändung) werden diese nach der zeitlichen Reihenfolge der Pfändung (Rang der Pfändungspfandrechte) befriedigt. Ist eine Forderung mehrfach gepfändet und streiten sich die Gläubiger über den Rang ihrer Pfändung, kann der Schuldner den Forderungsbetrag bei Gericht hinterlegen und wird so von seiner Verpflichtung frei. (Pfändungsschutz)
 
Rechtsgrundlage der Pfändung in Österreich sind die §§ 249 ff. Exekutionsordnung (EO). Es gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie im deutschen Recht. - In der Schweiz findet die Betreibung auf Pfändung auf Personen Anwendung, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen. Vollzogen wird die Pfändung durch den Betreibungsbeamten aufgrund eines Zahlungsbefehls des Gläubigers, dem entweder der Schuldner nicht mit Rechtsvorschlag opponiert hat (ein gerichtlicher Vollstreckungstitel braucht in diesem Fall nicht vorzuliegen) oder bei dem der Rechtsvorschlag durch den Richter beseitigt wurde. Andere Gläubiger, welche innerhalb von 30 Tagen nach der Pfändung ebenfalls ein Pfändungsbegehren stellen, nehmen an derselben im gleichen Rang teil; spätere Pfändungsbegehren bilden in derselben Weise weitere Gruppen (System der Pfändungsgruppen); ein Pfändungspfandrecht kennt das schweizerische Recht nicht.
 
Literatur: Zwangsvollstreckung.
 

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Pfạ̈n|dung, die; -, -en: das Pfänden.

Universal-Lexikon. 2012.