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Handwerkskammer
Hạnd|werks|kam|mer 〈f. 21Körperschaft zur Vertretung der Interessen der Handwerker

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Hạnd|werks|kam|mer, die:
Interessenvertretung des ↑ Handwerks (2) in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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Handwerkskammer,
 
Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts zur Vertretung der Handwerksinteressen (§ 90 Handwerksordnung [HandwO]). Aufgaben der Handwerkskammern sind die Förderung von Handwerk und handwerklichen Einrichtungen, besonders Genossenschaftswesen, gutachtliche Unterstützung der Behörden, Führung der Handwerksrolle, Regelung der Berufsausbildung sowie der Gesellen- und Meister-Prüfungsordnungen, Fortbildung der Meister und Gesellen gemeinsam mit den Innungsverbänden, Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, Beilegung von Streitigkeiten zwischen Handwerkern und ihren Kunden, Förderung der Formgestaltung, Unterstützung Not leidender Handwerker und Gesellen, Aufsicht über Innungen und Kreishandwerkerschaften.
 
Die Handwerkskammern werden von der obersten Landesbehörde (Landeswirtschaftsministerium) errichtet, die auch die Aufsicht ausübt. Zur Handwerkskammer gehören die selbstständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. Alle Handwerksbetriebe (Handwerksberufe der Anlage A zur HandwO) und handwerksähnliche Gewerbebetriebe (Anlage B zur HandwO) sind Pflichtmitglieder in der Handwerkskammer. Die Handwerkskammern werden finanziert durch die Beiträge der Mitgliedsbetriebe sowie durch Gebühren und sonstige Einnahmen. - Organe der Handwerkskammer sind: die Vollversammlung, deren Mitglieder zu einem Drittel Gesellen sind, der Vorstand, dem die Leitung der Kammer obliegt, sowie die zur Unterstützung des Vorstands gebildeten Ausschüsse.
 
In Deutschland sind die Handwerkskammern in den Ländern in Handwerkskammertagen, auf Bundesebene im Deutschen Handwerkskammertag (DHKT) zusammengeschlossen. Darüber hinaus tragen die Handwerkskammern gemeinsam mit den Zentralfachverbänden (Innung) sowie den wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks den Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH).
 
In Österreich wird die Vertretung des Handwerks von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Sektion Gewerbe wahrgenommen. Auch in der Schweiz sind Handwerkskammern nach deutschem Recht unbekannt.

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Hạnd|werks|kam|mer, die: Interessenvertretung des Handwerks (2) in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Universal-Lexikon. 2012.