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Verwarnung
Ver|wạr|nung 〈f. 20warnende Zurechtweisung (als polizeil. Maßnahme bei Übertretungen von Verkehrsvorschriften) ● gebührenpflichtige \Verwarnung

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Ver|wạr|nung, die; -, -en [mhd. verwarnunge]:
1. das Verwarnen; das Verwarntwerden:
die V. des brasilianischen Spielers;
eine gebührenpflichtige V.;
jmdm. eine V. erteilen (jmdn. verwarnen).
2. verwarnende Äußerung; mit dem Androhen von Konsequenzen verbundener Tadel:
-en halfen nichts.

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Verwarnung,
 
1) Recht: im Jugendstrafrecht ein Zuchtmittel, durch das einem straffällig gewordenen Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden soll. Die Verwarnung ist eine förmliche Missbilligung der Tat und wird ausgesprochen, wenn der Grad der Verfehlung die Verhängung einer Jugendstrafe nicht erforderlich macht (§§ 13, 14 JGG). Im allgemeinen Strafrecht bildet die Verwarnung mit Strafvorbehalt eine Form eines aufschiebend bedingten Strafausspruchs, bei der im Urteil zwar die Schuld des Angeklagten festgestellt und die Strafe der Höhe nach festgesetzt wird, ihre Verhängung aber aufgeschoben wird. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist möglich bei Tätern, die eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verwirkt haben, bei denen keine Wiederholungsgefahr besteht, besondere Umstände eine Strafverschonung angezeigt erscheinen lassen und die Verteidigung der Rechtsordnung eine Verurteilung zu Strafe nicht gebietet (§ 59 StGB). Doch können Auflagen (z. B. Wiedergutmachung, Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung) und bestimmte Weisungen (z. B. Unterhaltspflichten nachzukommen) erteilt werden (§ 59 a StGB). Bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt wird eine Bewährungszeit von ein bis drei Jahren festgesetzt, nach deren Bestehen der Täter von jeder Strafe verschont bleibt. Die 1975 eingeführte Verwarnung mit Strafvorbehalt ist die mildeste Sanktion des StGB, wird aber bisher in der Praxis nur selten angewandt.
 
Im Ordnungswidrigkeitenrecht eine Maßnahme, die von der zuständigen Behörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ergriffen werden kann (§ 56 Ordnungswidrigkeitengesetz, OwiG). Sie ist eine Reaktion auf begangenes Unrecht, das einerseits so schwer wiegt, dass eine Reaktion hierauf nicht unterbleiben kann, andererseits aber im Bereich des Geringfügigen liegt, sodass der Erlass eines Bußgeldbescheides nicht erforderlich ist. Zur Verwarnung ist ein Verwarnungsgeld (zwischen 10 und 75 DM, früher: gebührenpflichtige Verwarnung) zu erheben, wenn eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Verwarnung ist ein zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt; wird sie ohne Einverständnis des Betroffenen erteilt, kann sie von diesem nach überwiegender Auffassung gemäß § 62 OwiG mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (des Amtsgerichts) angefochten werden. Die Wirksamkeit der Verwarnung erfordert, dass der Betroffene das Verwarnungsgeld sofort oder innerhalb bestimmter Frist (in der Regel eine Woche) bezahlt. Verwarnung und Verwarnungsgeld sind zu bescheinigen (quittieren).
 
Von großer praktischer Bedeutung ist das Verwarnungsgeld im Straßenverkehrsrecht (Verkehrsverstöße).
 
 2) Sport: Androhung des Schieds- oder Kampfrichters, einen Sportler bei weiterhin unsportlichem oder regelwidrigem Verhalten zu disqualifizieren oder ihn mit einer anderen, dem Regelwerk entsprechenden Sanktion zu belegen. In verschiedenen Ballsportarten (z. B. Fußball) ist die Verwarnung mit dem Zeigen der gelben Karte verbunden. Bei einer bestimmten Anzahl von Verwarnungen (je nach Sportart und Spielklasse) in einem laufenden Wettbewerb kann dem Spieler eine Sperre für das nächste Spiel auferlegt werden.

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Ver|wạr|nung, die; -, -en [mhd. verwarnunge]: das Verwarnen: eine gebührenpflichtige V.; -en halfen nichts; jmdm. eine V. erteilen (jmdn. verwarnen).

Universal-Lexikon. 2012.