Akademik

Wettbewerb
Mitbewerb; Konkurrenz; Rivalität; Wettstreit; Verdrängungskampf; Konkurrenzkampf; Bewerb (österr.)

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Wett|be|werb ['vɛtbəvɛrp], der; -[e]s, -e:
Kampf, Wettstreit von mehreren Beteiligten um die beste Leistung, um eine führende Stellung o. Ä.:
ein internationaler Wettbewerb; sie bekam den ersten Preis in dem Wettbewerb um die Gestaltung eines modernen Schwimmbades; unter den Firmen herrscht ein harter Wettbewerb.
Syn.: Konkurrenz.
Zus.: Fotowettbewerb, Mannschaftswettbewerb, Schönheitswettbewerb, Schwimmwettbewerb, Tanzwettbewerb.

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Wẹtt|be|werb 〈m. 1
I 〈zählb.〉
1. Kampf um die beste Arbeit, um die beste Leistung, Konkurrenz (1)
2. Wettkampf
● einen \Wettbewerb ausloben, ausschreiben, veranstalten; das Pferd läuft außer \Wettbewerb läuft im Rennen, wird aber nicht bewertet; mit jmdm. im \Wettbewerb stehen
II 〈unz.; Wirtsch.〉 Kampf mehrerer Anbieter eines Produktes um das Erringen der meisten Marktanteile u. das Erzielen eines hohen Gewinns ● im freien \Wettbewerb der Unternehmen stehen; in der EU herrscht (ein) freier \Wettbewerb

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Wẹtt|be|werb , der; -s, -e:
1. etw., woran mehrere Personen im Rahmen einer ganz bestimmten Aufgabenstellung, Zielsetzung in dem Bestreben teilnehmen, die beste Leistung zu erzielen, Sieger zu werden:
ein internationaler, sportlicher W.;
einen W. gewinnen;
einen W. für junge Musikerinnen und Musiker ausschreiben;
an einem W. teilnehmen;
aus einem W. ausscheiden;
in einem W. siegen.
2. <o. Pl.> (Wirtsch.) Kampf um möglichst gute Marktanteile, hohe Profite, um den Konkurrenten zu überbieten, auszuschalten; Konkurrenz:
unter den Firmen herrscht ein harter, heftiger W.;
unlauterer W. (Rechtsspr.; Wettbewerb mit rechtswidrigen Methoden);
im [freien]/in [freiem] W. miteinander stehen.

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Wettbewerb,
 
1) Sportart.
 
 2) Konkurrẹnz, allgemein eine Veranstaltung, an der mehrere Personen, Gruppen oder Organisationen (z. B. Unternehmen, Verbände, Staaten) im Rahmen einer bestimmten Zielsetzung in dem Bestreben teilnehmen, die jeweils beste Leistung beziehungsweise den größten Erfolg zu erzielen. Dabei bedingt ein höherer Zielerreichungsgrad des einen in der Regel einen geringeren Zielerreichungsgrad des anderen. Wettbewerb kann nicht nur als Vorgang aufgefasst werden (Wettbewerbsprozess), sondern auch als auf Rivalität beruhende Beziehung zwischen den Beteiligten sowie als gesellschaftliches Ordnungsprinzip.
 
 Begriffliches
 
Wettbewerb ist auf verschiedenen Ebenen und in vielfältigen Formen anzutreffen, z. B. als Wettbewerb um Problemlösungen in Wissenschaft und Technik, als Wettbewerb um Ausdrucksformen und Inhalte in Kunst und Kultur, als Wettkampf im Sport, als Wettbewerb politischer Parteien um Wählerstimmen, als Wettbewerb von sozialen Gruppen oder Organisationen um die Durchsetzung ihrer Interessen in einer pluralistischen Gesellschaft, als Wettbewerb von Wirtschaftssubjekten (z. B. Unternehmen, private Haushalte) um für sie vorteilhafte Marktergebnisse (z. B. in Form von Aufträgen, Marktanteilen, Einkommen). Voraussetzungen für Wettbewerb sind Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des Einzelnen (Wettbewerbsfreiheit) sowie Regeln und rechtliche Rahmenbedingungen, die einen fairen Wettbewerb ermöglichen und unfaire oder kriminelle Methoden (z. B. Betrug, Korruption, Machtmissbrauch) unterbinden (Wettbewerbsregeln). Fairer Wettbewerb fordert von den Akteuren, dass sie sich an die Wettbewerbsregeln halten (Wettbewerbsgesinnung). Die mit dem Wettbewerb verbundene Rivalität unter den Beteiligten wird insofern positiv bewertet, als durch den Wettbewerbsprozess z. B. der bestmögliche Weg zur Zielerreichung herausgefunden oder die bestmögliche Erfüllung einer Aufgabe erreicht werden kann (Wettbewerbsergebnis). Allerdings dürfen mögliche negative Auswirkungen nicht übersehen werden. Da der Einzelne im Wettbewerb nach Eigennutz handelt, fördert Wettbewerb Individualismus und Egoismus und vernachlässigt Solidarität und sozialen Ausgleich. Auch ist Wettbewerb immer durch wettbewerbswidriges Verhalten gefährdet, wobei die Gefahr umso größer ist, je leichter der Einzelne Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit erlangen kann. Zudem ist Wettbewerb ein Ausleseprozess, bei dem es neben in der Regel wenigen Gewinnern oft viele Verlierer gibt. Wettbewerb kann so zu einem sozialen Konflikt, einem Verteilungs- oder einem Überlebenskampf im Sinne des Sozialdarwinismus werden. Wettbewerb stellt einerseits eine wesentliche Triebkraft für Entwicklungen dar, kann aber andererseits auch Grundwerte wie Freiheit und Gerechtigkeit gefährden, wenn das Wettbewerbsprinzip zum alleinigen gesellschaftlichen Wertmaßstab erhoben wird.
 
 Wirtschaftlicher Wettbewerb
 
Wirtschaftlicher Wettbewerb ist begrifflich durch die Existenz von Märkten mit mindestens zwei Anbietern oder Nachfragern charakterisiert, die sich antagonistisch verhalten, d. h. durch Einsatz eines oder mehrerer Aktionsparameter (z. B. Preise, Rabatte oder Qualität) ihren Zielerreichungsgrad zulasten anderer Wirtschaftssubjekte verbessern wollen. Der Anbieterwettbewerb ist dadurch charakterisiert, dass mehrere, unabhängig voneinander (d. h. ohne Absprachen) nach Gewinn strebende Anbieter um den Abschluss von Verträgen mit Nachfragern kämpfen, sodass diese unter mehreren Anbietern wählen können. Dieser Mechanismus zwingt jeden einzelnen Anbieter, zu möglichst günstigen Bedingungen im Hinblick auf Preis, Qualität oder Service anzubieten und möglichst kostengünstig zu produzieren, um einen so genannten Vorsprungsgewinn vor seinen Konkurrenten zu erzielen. Dieses Anbieterverhalten führt zu einer bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung, da das am Eigeninteresse der Wirtschaftssubjekte orientierte Handeln durch die »unsichtbare Hand« des Wettbewerbs (A. Smith) in gesamtwirtschaftlich und gesellschaftspolitisch erwünschte Bahnen gelenkt wird (ethische Rechtfertigung des Wettbewerbs). So zwingt der Wettbewerb als konstituierendes Ordnungsprinzip der Marktwirtschaft die Unternehmen zu einem ökonomisch-rationalen Verhalten, welches auf die Verwirklichung der kostengünstigsten Kombination der Produktionsfaktoren (»optimale Faktorallokation«), die flexible Anpassung von Produkten und Produktionskapazitäten an sich ändernde Daten wie z. B. Produktionstechnologien oder Verbraucherpräferenzen (»Anpassungsflexibilität«) sowie auf die Entwicklung neuer Produkte und/oder Produktions- und Absatzmethoden (»technischer Fortschritt«) zielt. Zudem gewährleistet Wettbewerb eine leistungsgerechte Einkommensverteilung, wodurch eine Ausbeutung aufgrund von Marktmacht verhindert wird, und eine Zusammensetzung des Angebots an Waren und Dienstleistungen gemäß den Käuferpräferenzen (»Konsumentensouveränität«), wodurch sich bei gegebener Einkommensverteilung und gegebenem Produktionsvolumen eine optimale Befriedigung der individuellen Bedürfnisse ergibt. Über diese rein ökonomischen Funktionen hinaus sorgt wirksamer Wettbewerb zugleich für die Kontrolle und Begrenzung wirtschaftlicher Macht; dadurch wird Unternehmern und Verbrauchern eine Wahl- und Handlungsfreiheit bei der Disposition ihrer Produktionsfaktoren und Einkommen eröffnet. Wettbewerb setzt grundsätzlich Privateigentum an Produktionsmitteln, Vertrags- und Gewerbefreiheit voraus. Durch (im Rahmen der Rechtsordnung) ungehinderte Möglichkeiten, sich am Austausch von Gütern und Kapital zu beteiligen, durch freie Bestimmung über Art und Umfang von Produktion und Konsum werden Kreativität und Eigeninitiative der Wirtschaftssubjekte mobilisiert (Wettbewerb als Entdeckungsverfahren, F. A. von Hayek). Wettbewerb ist ein Ausleseprozess, in dem bestehende Strukturen einer ständigen Gefährdung durch neue, bessere Lösungen ausgesetzt sind (Wettbewerb als Prozess schöpferischer Zerstörung, J. A. Schumpeter). Wettbewerbswirtschaften sind in der Regel durch eine hohe Dynamik des wirtschaftlichen und technologischen Strukturwandels gekennzeichnet.
 
 Wettbewerbstheorie und Entwicklung wettbewerbspolitischer Leitbilder
 
Die Wettbewerbstheorie hat die Aufgabe, Ursachen- und Wirkungszusammenhänge von wettbewerblichen Marktprozessen zu erklären und damit die wissenschaftliche Grundlage für die Wettbewerbspolitik zu schaffen, die ihrerseits die Rahmenbedingungen für das Marktverhalten der Wirtschaftssubjekte setzt und sich dabei an einem wettbewerbspolitischen Leitbild orientiert.
 
Vertreter der klassischen Nationalökonomie (Smith, J. S. Mill) und später auch der Neoklassik (besonders der Grenznutzenschule) lehnten die Bevormundung des Einzelnen durch staatliche Wirtschaftspolitik ab und forderten den freien Leistungswettbewerb. Nach Auffassung der klassischen Schule entsteht durch das freie Spiel der Marktkräfte wie durch eine unsichtbare Hand eine allgemeine Harmonie der Interessen, die durch staatliche Eingriffe nur gestört werden könnte. Gefährdungen des Wettbewerbs durch private Kartellabsprachen werden zwar gesehen, bei offenen Märkten aber nicht für dauerhaft durchsetzbar gehalten. Eine spezielle Politik zur Sicherung des Wettbewerbs sei demnach nicht erforderlich.
 
Angesichts des im 20. Jahrhundert erreichten Ausmaßes von wirtschaftlicher Konzentration fordert die neoliberale Freiburger Schule (W. Eucken, F. Böhm, A. Müller-Armack) eine vom Staat durchgesetzte Wettbewerbsordnung. Diese, auch als Ordoliberalismus bezeichnete Schule, orientiert sich am Leitbild der vollständigen Konkurrenz, das durch Kartellverbot, Fusionskontrolle, Entflechtung marktbeherrschender Unternehmen und strenge Missbrauchsaufsicht über unvermeidbare Monopole realisiert werden soll. Die Auffassungen des Ordoliberalismus spielten bei der Entstehung des Gesammelten gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine wichtige Rolle, konnten aber nur bruchstückhaft umgesetzt werden. Gegen das Leitbild der vollständigen Konkurrenz wird aus heutiger Sicht eingewandt, dass eine atomistische Marktstruktur weder realisierbar noch wünschenswert sei. Auf Unvollkommenheiten der vollständigen Konkurrenz haben z. B. P. Sraffa, J. Robinson und E. H. Chamberlin hingewiesen.
 
Das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs als das heute am weitesten verbreitete Leitbild der Wettbewerbspolitik in modernen Industriestaaten fußt auf Thesen von J. M. Clark und Schumpeter und wird durch empirische Untersuchungen der Industrieökonomik fundiert. Danach sind Pioniergewinne einzelner Unternehmen aufgrund einer temporären Vorzugsstellung sowohl Folge als auch Voraussetzung für einen dynamischen Wettbewerbsprozess. Die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs bemisst sich danach, inwieweit normativ vorgegebene (gesamtwirtschaftliche) Ziele in Form sinkender Preise, verbesserter Qualitäten und rationellerer Produktionsverfahren realisiert werden. Die Marktergebnisse (Preisniveau, Breite und Qualität des Güterangebots, Rate des technischen Fortschritts) sind Ergebnis des Marktverhaltens der Anbieter (ihrer Preis-, Sortiments-, Innovationspolitik), das maßgeblich durch die Marktstruktur (Zahl und Marktanteile der Anbieter und Nachfrager, Marktschranken, Marktphasen u. a.) bestimmt wird. Entscheidender Ansatzpunkt für wettbewerbspolitischen Maßnahmen ist in der Regel die Marktstruktur. Wettbewerb als Prozess zwischen Unternehmen in einer wachsenden Wirtschaft steht im Mittelpunkt der Theorie der Marktphasen von Ernst Heuss (* 1922).
 
Eine Variante der Theorie des funktionsfähigen Wettbewerbs ist das Konzept der optimalen Wettbewerbsintensität (Erhard Kantzenbach, * 1931). Danach werden die Zielfunktionen des Wettbewerbs in der Marktform des weiten Oligopols am besten erfüllt, weil Gewinnchancen, Existenzrisiken und Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen besonders günstig kombiniert seien. Staatliche Wettbewerbspolitik soll durch Fusionskontrolle von Großunternehmen sowie Erleichterung von Kooperation und Zusammenschluss von (zu) kleinen Unternehmen wettbewerbsoptimale Marktstrukturen fördern und sichern. - Demgegenüber wendet sich das neoklassische Konzept der Wettbewerbsfreiheit (Erich Hoppmann, * 1923) gegen jede instrumentalistischen (auf die ökonomischen Funktionen des Wettbewerbs konzentrierte) Wettbewerbsauffassung und betont die Wettbewerbsfreiheit als Wert an sich. Aufgabe der Wettbewerbspolitik sei es, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen durch klare »Spielregeln« zu unterbinden. Dazu gehört das Verbot von Behinderungen und Diskriminierung zwischen konkurrierenden Anbietern (Wettbewerbsfreiheit im Parallelprozess) und von Ausbeutung der Marktgegenseite (Kunden, Lieferanten; Wettbewerbsfreiheit im Austauschprozess).
 
In den USA entstand in der Auseinandersetzung mit der Theorie des funktionsfähigen Wettbewerbs das neoliberale Konzept der Chicago-Schule (G. J. Stigler u. a.), das in den 80er-Jahren zum Leitbild der amerikanischen Antitrustpolitik wurde. Vertreter der Chicago-Schule begreifen das Marktgeschehen in Anlehnung an die klassische Schule als freies Spiel der Kräfte, in dem nur die Besten überleben. Sie fordern den Abbau (nicht selten vom Staat errichteter) Marktzutrittsschranken (z. B. Zölle, Konzessionen, Subventionen, Kartelle), denn bei freiem Marktzugang seien auch marktbeherrschende Unternehmen wettbewerbspolitisch unproblematisch, da sie durch den drohenden Markteintritt potenzieller Konkurrenten diszipliniert würden. Diese skeptische Haltung gegenüber staatlicher Wettbewerbspolitik führte in den 80er-Jahren zu einem fast totalen Erliegen der Fusionskontrolle in den USA.
 
 Wettbewerbsbeschränkungen und Wettbewerbspolitik
 
Der vom Erfolgs- und Gewinnstreben der Wirtschaftssubjekte ausgehende anonyme Wettbewerbsdruck, der zu einer tendenziellen Realisierung des vorgegebenen normativen Zielkatalogs führt, ist durch Versuche der Wirtschaftssubjekte gefährdet, sich dem Wettbewerbsrisiko durch wettbewerbsbeeinträchtigende Strategien zu entziehen. Wettbewerb bedarf also des Schutzes durch Setzung wettbewerbsrechtlicher Rahmenbedingungen, die insofern die Dispositionsfreiheit der Unternehmen einengen. Die Wettbewerbspolitik steht daher vor der Aufgabe, horizontale und vertikale Absprachen (Kartelle im weiteren Sinn), Behinderungsmissbrauch sowie Unternehmenskonzentration zu überwachen, d. h., es geht um die Kontrolle der so genannten Verhandlungs-, Behinderungs- und Konzentrationsstrategie mittels des Kartellrechts.
 
Unter Verhandlungsstrategie im weiteren Sinn werden alle Formen der Zusammenarbeit rechtlich selbstständiger Unternehmen verstanden, die die wettbewerbsrelevante Handlungs- oder Entschließungsfreiheit im Hinblick auf einen oder mehrere Aktionsparameter (z. B. Preise, Rabatte oder Qualitäten) einschränken und die auf Vertrag, Beschluss oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beruhen. Die wettbewerbspolitische Notwendigkeit einer Analyse von Tatbeständen der Verhandlungsstrategie ergibt sich daraus, dass einerseits durch Absprachen im weiteren Sinn die Marktergebnisse direkt (z. B. monopolistisch überhöhte Preise durch ein Preiskartell), andererseits durch eine Verminderung der Zahl der wettbewerbspolitischen Entscheidungsträger indirekt - wie bei der Konzentrationsstrategie - mehr oder minder beeinträchtigt werden können. So kann z. B. der wettbewerbspolitische Zielkatalog durch Kartellabsprachen beeinträchtigt werden, wenn der Monopolisierungsgrad als eine wesentliche Größe der Einkommensverteilung erhöht oder der Grundsatz einer optimalen Faktorallokation verletzt wird, weil die Kartellabsprache zu einer Kosten- und Preiserhöhung führt. Jedoch können Absprachen v. a. von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unter bestimmten Umständen eine neutrale oder positive Auswirkung auf den Wettbewerb haben, wenn die materiale Entschließungsfreiheit der KMU gegenüber Großunternehmen gefördert und der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt wird (»Kooperation«). Die Kartellgesetze stellen daher die zwischenbetriebliche Kooperation unter bestimmten Voraussetzungen frei.
 
Unter Behinderungsstrategie im weiteren Sinn sind alle Verhaltensweisen von Einzelunternehmen oder Unternehmensgruppen zu verstehen, die dazu geeignet sind, tatsächliche oder potenzielle Mitbewerber (horizontal) sowie Lieferanten oder Abnehmer (vertikal) in ihrer formalen Handlungs- und/oder Entschließungsfreiheit im Hinblick auf einen oder mehrere Aktionsparameter rechtlich oder faktisch zu beschränken und/oder die Wirksamkeit des Wettbewerbs als Kontrollmechanismus zu beeinträchtigen. Beim Schutz der Handlungsfreiheit der Wirtschaftssubjekte als Ziel der Wettbewerbspolitik muss zwischen den zwei Grundtypen einer formalen (Handlungs-) und einer materialen (Entschließungs-) Freiheit unterschieden werden. Während die formale Freiheit auf die Gleichheit vor dem Gesetz und den Schutz vor staatlicher Willkür abstellt, umfasst die materiale Freiheit die Möglichkeit, im Rahmen der formalen Freiheit und sozialer Normen selbst gesetzte Ziele zu verwirklichen. Materiale Freiheit entspricht damit ökonomischer Macht; denn nur wer Macht hat, kann die Möglichkeiten, die sich aus der formalen Freiheit ergeben, tatsächlich nutzen. Diese Unterscheidung von formaler Handlungs- und materialer Entschließungsfreiheit ist für eine adäquate Erfassung wirtschaftlicher Macht von großer Bedeutung, da eine solche Differenzierung in vielen Fällen überhaupt erst eine wettbewerbspolitische Beurteilung von Formen des Behinderungswettbewerb oder der Unternehmenskonzentration ermöglicht. Die wettbewerbspolitische Notwendigkeit und Berechtigung einer Analyse von Tatbeständen des Behinderungswettbewerbs ergeben sich aus den zahlreichen Versuchen der Wirtschaftssubjekte, den Wettbewerbsdruck durch verschiedene Formen der Behinderungsstrategie zu mindern, indem dominierende Marktstellungen einzelner Unternehmen oder solidarisch handelnder Unternehmensgruppen aufgebaut beziehungsweise zementiert werden. Eine Kontrolle dieser Behinderungsstrategien im Rahmen staatlicher Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen steht vor dem Problem der Abgrenzung von Behinderungspraktiken und dem erwünschten Marktverhalten dynamischer Unternehmen.
 
Die wettbewerbspolitische Notwendigkeit und Berechtigung einer Analyse des externen Unternehmenswachstums (Unternehmen A kauft Unternehmen B) ergeben sich daraus, dass der Wettbewerbsdruck, dem die Wirtschaftssubjekte ausgesetzt sind und der zu einer tendenziellen Realisierung des normativ vorgegebenen Zielkataloges führt, durch eine Konzentrationsstrategie beeinträchtigt werden kann. Dabei sind drei Hauptformen des externen Unternehmenswachstums zu unterscheiden: 1) Horizontale Zusammenschlüsse erfolgen zwischen vormals selbstständigen Wirtschaftssubjekten auf dem gleichen sachlich und räumlich relevanten Markt (z. B. die Fusion von zwei Stahlunternehmen). Mit zunehmendem Marktanteil der Unternehmen wächst die Gefahr einer Beschränkung des Wettbewerbs durch das Entstehen von dominierenden Marktstellungen einzelner Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen. 2) Unter vertikalen Zusammenschlüssen sind Fusionen vormals selbstständiger Wirtschaftssubjekte zu verstehen, die auf verschiedene Wirtschaftsstufen tätig sind und in einer Käufer-Verkäufer-Beziehung stehen (z. B. ein Stahlunternehmen gliedert ein Erzbergwerk als Zulieferer oder einen Autoproduzenten als Abnehmer ein). Vertikale Fusionen dienen der Sicherung von Bezugs- und Absatzwegen und werfen Probleme im Hinblick auf den Marktzutritt vertikal nicht integrierter Konkurrenten auf. 3) Diagonale oder konglomerate Zusammenschlüsse können negativ definiert werden als Fusion vormals selbstständiger Wirtschaftssubjekte, die weder auf dem gleichen relevanten Markt (horizontal) tätig sind noch in einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis (vertikal) stehen (z. B. ein Autohersteller kauft einen Flugzeughersteller). Die wettbewerbspolitischen Gefahren konglomerater Zusammenschlüsse werden in der strategischen Überlegenheit diversifizierter Großunternehmen gegenüber kleineren nicht diversifizierten Mitbewerbern gesehen.
 
Zur Erhaltung des Leistungswettbewerbs müssen wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen und Konzentrationsvorhaben untersagt und bestehende Monopole entflochten oder staatlichen Missbrauchskontrolle unterstellt werden. Aus dem freien Wettbewerb wird der gebundene Wettbewerb, der die Entscheidungsfreiheit der Wirtschaftenden durch Vorschriften, Aufsicht oder ähnliche Maßnahmen staatlicher Organe (Aufsichtsbehörden) einengt. Hinzu kommen im Rahmen der staatlichen Allokationspolitik Maßnahmen zur Korrektur eines tatsächlichen oder vermeintlichen Marktversagens (Finanzpolitik). Regelungen gegen private Wettbewerbsbeschränkungen und Unternehmenskonzentration sind Aufgaben der Wettbewerbspolitik im engeren Sinn; sie dienen der Durchsetzung und Sicherung einer Rahmenordnung für den Wettbewerb. Hierzu gehören auch Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb. Wettbewerbspolitik im weiteren Sinn umfasst zum einen den Abbau staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen: Durch Verstaatlichung, Produktionsgebote oder -verbote, Kontrolle des Marktzugangs, Festlegung von Preisen, Erhaltungssubventionen u. a. vermag staatliche Lenkung den Wettbewerb weitgehend oder völlig auszuschalten. Zum anderen sind Maßnahmen erforderlich, um die Startchancen und die Konkurrenzfähigkeit weniger leistungsfähiger Personen zu verbessern beziehungsweise zu erhalten, da mit dynamischem Wettbewerb immer auch eine wirtschaftliche Existenzgefährdung verknüpft ist. Solche Maßnahmen werden im Allgemeinen anderen Politikbereichen zugeordnet (z. B. Mittelstands-, Existenzgründungs-, Bildungs-, Sozialpolitik). Weiterhin bezieht sich Wettbewerbspolitik als grundlegender Teilbereich der Ordnungspolitik in der Regel auf Gütermärkte, während der Arbeitsmarkt gesondert betrachtet wird.
 
 Gesetzliche Grundlagen der Wettbewerbspolitik
 
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen der Wettbewerbspolitik in Deutschland sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. 8. 1998 (in Kraft seit 1. 1. 1999), das das GWB vom 27. 7. 1957 in der Fassung vom 20. 2. 1990 aufhob, und ergänzend das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 7. 6. 1909 (mit Änderungen), das unfaire Wettbewerbspraktiken im Verhalten der Konkurrenten untereinander und gegenüber Verbrauchern untersagt und auch Regeln zum Verbraucherschutz enthält.
 
Das GWB zielt auf die Erhaltung des Wettbewerbs als Lenkungsmechanismus der Marktwirtschaft und regelt im Wesentlichen drei Problemfelder: Das Kartellverbot (Kartell) wendet sich gegen wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen konkurrierenden Unternehmen. Die marktbeherrschenden Unternehmen unterliegen der Missbrauchsaufsicht, mit der wettbewerbswidrige Behinderungen dritter Unternehmen sowie die Ausbeutung vor- beziehungsweise nachgelagerter Wirtschaftsstufen verhindert werden sollen. Die Fusionskontrolle erfasst Zusammenschlüsse von Großunternehmen, sofern dadurch eine marktbeherrschende Position entsteht oder verstärkt wird, wobei das Präventivprinzip gilt, nach dem Zusammenschlüsse erst nach Genehmigung vollzogen werden dürfen (Entflechtung). Mit der Durchsetzung des GWB wurde in Deutschland das Bundeskartellamt, eine von Weisungen unabhängige Behörde, betraut. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie kann vom Bundeskartellamt untersagte Kartelle und Fusionsvorhaben genehmigen (»Ministererlaubnis«). Im Zuge der Harmonisierung der Wettbewerbsgesetze finden sich vergleichbare Vorschriften in Österreich, der Schweiz und innerhalb der EU (Kartell, Fusionskontrolle, Marktbeherrschung und Missbrauchsaufsicht). Grundlage der Wettbewerbspolitik in den USA sind die Antitrustgesetze und die hierzu entwickelte Rechtsprechung, die anregend und vorbildhaft für Wettbewerbsgesetze in anderen Ländern waren.
 
 Globalisierung des Wettbewerbs und internationale Wettbewerbspolitik
 
Die zunehmende weltwirtschaftliche Verflechtung und die Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes erweitern die Märkte über die nationalen Grenzen hinaus. Export- und Importkonkurrenz müssen bei der Beurteilung von Wettbewerbsbeziehungen berücksichtigt werden. Globalisierung fördert zwar einerseits den Wettbewerb und baut bestehende Marktmacht ab, andererseits aber entstehen neue Wettbewerbsgefährdungen durch multinationale Unternehmen, internationale Unternehmensverflechtungen (Fusion) oder strategische Allianzen. Durch die Eingliederung in einen internationalen Konzern werden in der Regel die finanziellen und technischen Ressourcen eines Unternehmens gestärkt und der Zugang zu neuen Märkten erleichtert, d. h., seine internationale Wettbewerbsfähigkeit wird gesteigert. Andererseits können multinationale Unternehmen ihre Marktmacht gegenüber nicht integrierten Konkurrenten sowie Kunden oder Lieferanten für wettbewerbsbeschränkende Zwecke ausnutzen.
 
Eine rein nationale Wettbewerbspolitik kann die Tätigkeit multinationale Konzerne nur unzureichend kontrollieren. Als wirksamste Mittel zur weltweiten Durchsetzung von Wettbewerb gelten der Abbau von internationalen Handelshemmnissen und Kapitalverkehrskontrollen (Weltwirtschaft). Eine Internationalisierung der Wettbewerbspolitik findet bisher nur innerhalb der EU im Rahmen des supranationalen Wettbewerbsrechts der EG statt. Art. 81 und 82 EG-Vertrag verbieten z. B. horizontale und vertikale Absprachen sowie die missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht, soweit sie zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen. 1990 wurde das Wettbewerbsrecht der EG durch eine Fusionskontrolle für Großunternehmen ergänzt (VO Nummer 4064 vom 21. 12. 1989, seit 21. 9. 1990 in Kraft), die zur Anwendung kommt, wenn durch einen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Chancengleichheit · Einkommensverteilung · Freiheit · Gerechtigkeit · Leistungsgesellschaft · Liberalismus · Marketing · politische Willensbildung · Preis · Wettbewerbsfähigkeit · Wirtschaftsethik · Wirtschaftssystem
 
Literatur:
 
Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit. .., hg. vom Bundeskartellamt (1959 ff., jährl.);
 J. M. Clark: Competition as a dynamic process (Washington, D. C., 1961, Nachdr. Westport, Conn., 1980);
 E. Kantzenbach: Die Funktionsfähigkeit des W. (21967);
 F. A. von Hayek: Der W. als Entdeckungsverfahren (1968);
 
Hauptgutachten der Monopolkommission (1976 ff.);
 E. Kaufer: Industrieökonomik. Eine Einf. in die Wettbewerbstheorie (1980);
 
Hb. des W., hg. v. H. Cox u. a. (1981);
 W. Möschel: Recht der Wettbewerbsbeschränkungen (1983);
 
Marktstruktur u. W. in der Bundesrep. Dtl. Branchenstudien zur dt. Volkswirtschaft, hg. v. P. Oberender (1984);
 
Marktökonomie, hg. v. P. Oberender: (1989);
 
Industrieökonomik: Theorie u. Empirie, hg. v. G. Bombach u. a. (1985);
 E. Hoppmann: Wirtschaftsordnung u. W. (1988);
 F. M. Scherer u. D. Ross: Industrial market structure and economic performance (Boston, Mass., 31990);
 G. Aberle: Wettbewerbstheorie u. Wettbewerbspolitik(21992);
 H. Berg: Wettbewerbspolitik, in: Vahlens Kompendium der Wirtschaftstheorie u. Wirtschaftspolitik, Beitrr. v. D. Bender u. a., Bd. 2 (51992);
 
Ges. gegen Wettbewerbsbeschränkungen, hg. v. U. Immenga u. a. (21992);
 K. Herdzina: Wettbewerbspolitik(41993);
 V. Emmerich: Kartellrecht (71994);
 F. Rittner: W.- u. Kartellrecht (51995);
 E. Helmstädter: Perspektiven der sozialen Marktwirtschaft. Ordnung u. Dynamik des W. (1996);
 Ingo Schmidt: Wettbewerbspolitik u. Kartellrecht (51996);
 Ingo Schmidt: u. S. Binder: Wettbewerbspolitik im internat. Vergleich (Neuausg. 1996);
 G. S. Yip: Die globale Wettbewerbsstrategie (a. d. Engl., 1996);
 
Globalisierung u. W., hg. v. R. Biskup (Bern 21996);
 J. Basedow u. a.: EG-Wettbewerbsrecht, hg. v. U. Immenga u. E.-J. Mestmäcker, Losebl. (1997 ff.);
 
Hb. des Wettbewerbsrechts, hg. v. W. Gloy, 2 Tle. (21997);
 E. M. Porter: Wettbewerbsstrategie. Methoden zur Analyse von Branchen u. Konkurrenten (a. d. Engl., 91997);
 W. Hefermehl: Wettbewerbsrecht, begr. v. A. Baumbach (201998);
 R. Olten: Wettbewerbstheorie u. Wettbewerbspolitik (21998).

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Wẹtt|be|werb, der; -s, -e: 1. etw., woran mehrere Personen im Rahmen einer ganz bestimmten Aufgabenstellung, Zielsetzung in dem Bestreben teilnehmen, die beste Leistung zu erzielen, Sieger zu werden: ein internationaler W.; einen W. gewinnen; einen W. für junge Musiker ausschreiben; an einem W. teilnehmen; aus einem W. ausscheiden; jmdn. aus einem, dem W. werfen; sehr gut im W. liegen; in einem W. siegen; Sie kennen doch auch die Probleme, vor allem die Auswirkungen auf die Spielstärke unserer Mannschaften in den großen internationalen -en (Kicker 6, 1982, 16); aufgerufen zum journalistischen W. um eine gute Reportage (CCI 11, 1986, 13). 2. <o. Pl.> (Wirtsch.) Kampf um möglichst gute Marktanteile, hohe Profite, um den Konkurrenten zu überbieten, auszuschalten; Konkurrenz: unter den Firmen herrscht ein harter, heftiger W.; unlauterer W. (Rechtsspr.; Wettbewerb mit Methoden, die von der Rechtsprechung für unzulässig erklärt worden sind); im [freien]/in [freiem] W. miteinander stehen.

Universal-Lexikon. 2012.