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Ladung
Bestückung; Füllung; Vorladung; Einladung

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La|dung ['la:dʊŋ], die; -, -en:
1.
a) mit einem Fahrzeug zu transportierendes oder transportiertes Frachtgut:
eine schwere, wertvolle Ladung; die Ladung ist verrutscht; das Schiff fährt ohne Ladung (leer).
Syn.: Fracht.
Zus.: Schiffsladung, Wagenladung, Zugladung.
b) als Ladung (1a) beförderte Menge:
eine Ladung Holz, Kohle.
Syn.: Fuhre.
Zus.: Holzladung, Kohlenladung, Schrottladung.
2. bestimmte Menge von Sprengstoff, Munition für eine Feuerwaffe:
eine Ladung Dynamit.
Zus.: Schrotladung.
3. (ugs.) größere Menge:
eine Ladung Wasser, Dreck, Sand abbekommen.
Syn.: Haufen, Schwall.

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La|dung1 〈f. 20
1. die geladenen Güter, Fracht
2. Sprengstoff, der ein Geschoss treibt; Sy Treibladung
3. Füllung, Inhalt eines Hochofens
4. Elektrizitätsmenge, die auf einem Körper vorhanden ist, gemessen in der Einheit Coulomb
● eine \Ladung Kohlen; die \Ladung eines Lastwagens, eines Schiffes; und ich bekam die ganze \Ladung, 〈od.〉 eine \Ladung voll ins Gesicht 〈umg.〉 eine gehörige Menge (Wasser, Schmutz, Schnee o. Ä.); geballte \Ladung mehrere zusammengebundene Handgranaten zum Sprengen von Hindernissen; formale \Ladung Zahl der fiktiven Ladungen eines Atoms in einem Molekül; spezifische \Ladung die Ladung eines Teilchens dividiert durch seine Masse
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La|dung2 〈f. 20das Laden, Aufforderung zu erscheinen ● eine \Ladung erhalten

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La|dung; Syn.: elektrische Ladung: Coulomb, Elementarladung, Formalladung, Partialladung, vgl. Farbladung ( Color).

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1La|dung, die; -, -en [zu 1laden]:
1.
a) mit einem Fahrzeug zu transportierendes od. transportiertes Frachtgut:
eine schwere, wertvolle L.;
die L. ist verrutscht;
eine L. (Schiffsladung) löschen;
ohne L. (leer) fahren;
b) als 1Ladung (1 a) beförderte Menge:
eine L. Holz, Kohle.
2. bestimmte Menge von Sprengstoff, Munition od. Treibladung für eine Feuerwaffe:
eine L. Dynamit in das Bohrloch einbringen;
eine geballte L. (Militär; Bündel von Handgranaten);
Ü eine geballte L. von Energie.
3. (ugs.) größere Menge:
er bekam eine L. Wasser über den Kopf.
4. (bes. Physik) auf einem Körper vorhandene negative od. positive Elektrizitätsmenge:
eine negative, positive L.
2La|dung, die; -, -en [zu 2laden (2)] (Rechtsspr.):
Vorladung.

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I
Ladung,
 
eine Teilcheneigenschaft, welche die Ursache des elektrischen Felds und aller elektromagnetischen Erscheinungen ist. Sie tritt mit positivem und negativem Vorzeichen auf. Gleichnamige Ladungen (Ladungen mit gleichem Vorzeichen) ziehen sich an, ungleichnamige stoßen sich ab. Ladungen kann man nicht erzeugen, man kann nur die in der Natur vorhandenen Ladungen trennen, wobei man immer gleich viele positive und negative Ladungen erhält. Eine Ladungstrennung kann beispielsweise durch Reibung verursacht werden (elektrostatische Aufladung). Die Elektronen in elektrischen Leitern oder in den Elektronenstraheln von Bildröhren sind z. B. negativ geladen.
II
Ladung,
 
1) Güterverkehr: Bezeichnung für das mit einem Fahrzeug transportierte Gut (Ladegut), meist in t angegeben; im engeren Sinn Bezeichnung für eine Abfertigungsart im Güterverkehr (Gegensatz: Stückgut), bei der der gesamte Laderaum eines Nutzfahrzeuges zum Transport in Anspruch genommen wird (z. B. im Eisenbahnverkehr Wagenladung). Im Schiffsverkehr heißt Ladung auch Kargo (Cargo) und wird je nach Form, Konsistenz und Gewicht unterschieden in Trockenladung und Nassladung, Schwergutladung und Leichtgutladung, Stückgutladung und Massengut- oder Bulkladung; im Luftverkehr wird die Ladung als Luftfracht, international auch als Cargo bezeichnet.
 
 2) Kraftfahrzeugtechnik: das im Zylinder befindliche Gemisch aus Kraftstoff und Luft bei Verbrennungsmotoren.
 
 3) Physik: 1) elektrische Ladung, Elektrizitätsmenge, Formelzeichen Q, fundamentale Eigenschaft bestimmter materieller Teilchen (der Ladungsträger), die die Ursache des elektromagnetischen Feldes und damit der elektromagnetischen Wechselwirkung ist (Elektrizität). Die Ladung ist eine additive physikalische Größe, sie tritt mit positivem oder negativem Vorzeichen auf. Gleich große Mengen positiver und negativer Ladung ergänzen sich zur Gesamtladung null; es liegt dann äußerlich ein ladungsfreier oder elektrisch neutraler Zustand vor. In diesem Sinn ist die Ladung eine Erhaltungsgröße: Die in eine Reaktion eingebrachte Gesamtladung bleibt stets erhalten, Ladungen können weder erzeugt noch vernichtet werden; es können nur vorhandene Ladungen getrennt werden. Positive Ladungen sind Quellen, negative Ladungen Senken der elektrischen Flussdichte, d. h., elektrische Feldlinien verlaufen definitionsgemäß von den positiven zu den negativen Ladungen. Ladungen üben Kräfte aufeinander aus: Gleichnamige Ladungen stoßen einander ab, ungleichnamige ziehen sich an (coulombsches Gesetz). Diese Kraftwirkungen werden zur Ladungsmessung, z. B. mit Elektrometern oder Galvanometern, ausgenutzt. Die natürliche Einheit der Ladung ist die elektrische Elementarladung e, deren ganzzahlige Vielfache auch mit Ze angegeben werden (Der experimentelle Nachweis von freien Quarks, deren Ladungen 1/3 und 2/3 der Elementarladung betragen sollen, ist bislang nicht gelungen). SI-Einheit der Ladung ist das Coulomb (C). - 2) In der Elementarteilchenphysik gleichbedeutend mit Ladungszahl, d. h. der Ladung von Elementarteilchen in Einheiten der elektrischen Elementarladung. Quantenzahlen der Elementarteilchen, die wie die elektrische Ladung additiv sind, bezeichnet man als ladungsartige Quantenzahlen.
 
 4) Recht: förmliche Aufforderung, vor einer Behörde, insbesondere vor einem Gericht, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen. Im Zivilprozess erfolgt die Ladung stets von Amts wegen durch Zustellung an beide Parteien oder, wenn sie durch Prozessbevollmächtige (besonders Rechtsanwälte) vertreten sind, an diese. Eine Ladung ist nur entbehrlich, wenn der Termin in einer bereits verkündeten Entscheidung bestimmt ist. Zwischen der Ladung und dem Termin muss ein bestimmter Zeitraum liegen; diese Ladungsfrist beträgt im Anwaltsprozess mindestens eine Woche, sonst drei Tage, in Mess- und Marktsachen mindestens 24 Stunden. Von der Ladungsfrist ist die Einlassungsfrist (Einlassung) zu unterscheiden. Besondere Vorschriften gelten für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen, die regelmäßig zunächst durch formlose Mitteilung erfolgt, sofern nicht das Gericht Zustellung anordnet (§§ 214 ff. ZPO). - Im Strafprozess werden der Beschuldigte oder Angeklagte, sein Verteidiger, Zeugen und Sachverständige geladen. Die Ladungen erfolgen im Ermittlungsverfahren durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, zur Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden des Gerichts (§ 214 StPO). Auch die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte, der Privat- und der Nebenkläger können Personen unmittelbar zur Hauptverhandlung laden (§§ 220, 386 Absatz 2 StPO). Der Angeklagte muss, wenn er auf freiem Fuß ist, schriftlich zur Hauptverhandlung geladen werden; in der Ladung muss ihm mitgeteilt werden, in welchen Fällen in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann (§ 232 StPO). Die Ladungsfrist beträgt bei der Ladung des Angeklagten und Verteidigers zur Hauptverhandlung mindestens eine Woche (§ 217 StPO). Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Aussetzung der Verhandlung verlangt werden.
 
In Verwaltungs- und Finanzgerichtssachen beträgt die Ladungsfrist zwei, vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof vier Wochen (§ 102 Verwaltungsgerichtsordnung, § 91 Finanzgerichtsordnung). Beiladung.
 
 5) Waffenwesen: bei Schusswaffen die als Treibmittel für das Geschoss erforderliche Pulvermenge, bei allen modernen Waffen bis 120 mm Kaliber in der Patronen- oder Treibladungshülse enthalten. Bei schweren Geschützen werden aus mehreren Teilladungen bestehende Ladungen verwendet. Der Ladungsraum von Geschützen, der hintere, glatte, nicht gezogene Teil des Rohres, wird durch den Verschluss nach hinten verriegelt.

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1La|dung, die; -, -en [zu 1laden]: 1. a) mit einem Fahrzeug zu transportierendes od. transportiertes Frachtgut: eine schwere, wertvolle L.; die L. ist verrutscht; eine L. (Schiffsladung) löschen; ohne L. (leer) fahren; b) als Ladung (1 a) beförderte Menge: eine L. Holz, Kohle; Mit einer L. toter Fische ... kam es (= das Beiboot) zurück (Ott, Haie 70). 2. bestimmte Menge von Sprengstoff, Munition od. Treibladung für eine Feuerwaffe: eine L. Dynamit in das Bohrloch einbringen; er wollte Blitz nicht treffen, er hat nur eine L. Schrot auf ihn abgeschossen, damit er sich das Hühnerjagen abgewöhnt (Schwaiger, Wie kommt 113); eine geballte (aus gebündelten Handgranaten bestehende) L.; Ü eine geballte L. von Energie. 3. (ugs.) größere Menge: Einer Verkäuferin sank ... eine L. Staub ... auf die hochgekämmten Locken (Kronauer, Bogenschütze 185); er bekam eine L. Wasser über den Kopf; er ... schob die ganze L. (= belegtes Brot) mit Mühe in sich hinein (Kirst, 08/15, 302). 4. (bes. Physik) auf einem Körper vorhandene negative od. positive Elektrizitätsmenge: eine negative, positive L.
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2La|dung, die; -, -en [zu 2laden (2)] (Rechtsspr): Vorladung.

Universal-Lexikon. 2012.