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Fraktion
Gruppe

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Frak|ti|on [frak'ts̮i̯o:n], die; -, -en:
a) Gesamtheit der Abgeordneten einer Partei im Parlament:
die Fraktion stimmte geschlossen gegen diesen Antrag.
b) Zusammenschluss einer Sondergruppe innerhalb einer [größeren] Gemeinschaft:
in der Klasse bildeten sich zwei Fraktionen.
Syn.: Gruppe.

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Frak|ti|on 〈f. 20
1. die Vertreter einer Partei innerhalb der Volks-, Gemeindevertretung
2. 〈Chem.〉 ein Teil eines Stoffgemisches, der durch eine physikal. od. chem. Methode davon abgetrennt wurde u. sich hinsichtlich der angewandten Trennungsmethode, also z. B. im Siedepunkt, der Kristallisationstemperatur, der Löslichkeit in einem Lösungsmittel, der Korngröße (bei festen Stoffen) od. dergleichen, einheitlicher verhält als das Ausgangsgemisch
[<lat. fractio „Bruch“]

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Frak|ti|on [lat. frangere, fractum = (zer)brechen, zerteilen, beugen]: bei physikal. Trennoperationen die nacheinander anfallenden u. getrennt aufgefangenen Stoffanteile, bei der fraktionierten (richtig: fraktionierenden) Destillation z. B. Vorlauf, Hauptlauf (Hauptfraktion) u. Nachlauf. Automatisch arbeitende Fraktionssammler gestatten die portionsweise Entnahme zahlreicher F. bei Destillation, Chromatographie u. a. Trennverfahren.

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Frak|ti|on , die; -, -en:
1.
a) [frz. fraction = Bruchteil, Teil < lat. fractio = das Brechen; Bruch, zu: fractum, 2. Part. von: frangere = (zer)brechen] organisatorische Gliederung im Parlament, in der alle Abgeordneten einer Partei od. befreundeter Parteien zusammengeschlossen sind:
die sozialdemokratische F.;
die -en des Bundestages;
die F. der CDU/CSU;
die F. tritt zusammen;
eine F. bilden;
b) Zusammenschluss einer Sondergruppe innerhalb einer Organisation:
in der Gewerkschaft bildeten sich -en;
c) (österr.) [einzeln gelegener] Ortsteil.
2. (Chemie) bei einem Trenn- od. Reinigungsverfahren gewonnenes Produkt; Destillat:
nicht verwertbare -en.

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Fraktion
 
[französisch »Teil«, »Bruchteil«, von lateinisch fractio »das Brechen«, »Bruch«] die, -/-en,
 
 1) Chemie: Fraktionierung.
 
 2) Politik: die Vereinigung politisch gleich gesinnter Abgeordneter eines Parlaments, die in der Regel einer Partei, häufiger aber auch mehreren in ihrer grundsätzlichen Zielrichtung gleichgerichteten Parteien angehören. Die Fraktionen besitzen das Recht zur Gesetzesinitiative. Zur Bildung einer Fraktion ist eine bestimmte Zahl von Abgeordneten notwendig; nach ihrer Fraktionsstärke bestimmt sich ihr Stellenanteil in den Ausschüssen des Parlaments. Gleichgesinnte parlamentarische Gruppierungen, die diese Fraktionsstärke nicht erreichen, können sich zu Fraktionsgemeinschaften zusammenschließen. Erreicht ein Zusammenschluss nicht Fraktionsstärke, kann er als Gruppe anerkannt werden (weniger Rechte und geringere Finanzmittel als eine Fraktion). Politisch Nahestehende können als Gäste (»Hospitanten«) in die Fraktion aufgenommen werden. Die Wahrung der Fraktionsdisziplin (Einhaltung der Beschlüsse der Fraktion, um u. a. ein einheitliches Auftreten im Parlament sicherzustellen) wird allgemein als zulässig erachtet; die Ausübung von Fraktionszwang auf einen Abgeordneten (z. B. durch Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Parlamentsämtern oder die Androhung des Fraktionsausschlusses), um eine Abstimmung im Sinne der Fraktion zu erreichen, widerspricht dem freien Mandat.
 
In Deutschland können mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestags eine Fraktion bilden. Dem Fraktionsvorstand gehören neben dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern u. a. auch ein oder mehrere Fraktionsgeschäftsführer (für den inneren Betrieb) und mehrere parlamentarische Geschäftsführer (u. a. für interfraktionelle Absprachen, einheitliches Handeln der Fraktion) an. - Auch in der Volkskammer der DDR bestanden Fraktionen.
 
In der Schweiz und in Österreich gelten für die Bildung und Führung einer Fraktion ähnliche Regeln. In Österreich heißt die Fraktion im Nationalrat Klub und wird von einem Klubobmann geführt.
 
Geschichtliches:
 
Fraktionen bildeten sich erstmals im 17. Jahrhundert im englischen Parlament, wo sich Whigs und Tories gegenübertraten. In der Frankfurter Nationalversammlung gab es in Gestalt der »Klubs« erste Ansätze von Fraktionen. In der Geschäftsordnung der Weimarer Republik wurden Fraktionen rechtlich anerkannt.
 

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Frak|ti|on, die; -, -en [1 a: frz. fraction = Bruchteil, Teil < lat. fractio = das Brechen, Bruch, zu: fractum, 2. Part. von: frangere = (zer)brechen]: 1. a) organisatorische Gliederung im Parlament, in der alle Abgeordneten einer Partei od. befreundeter Parteien zusammengeschlossen sind: die -en des Bundestages; die sozialdemokratische, liberale F.; die F. der CDU/CSU; die F. tritt zusammen; eine F. bilden; Mit den Stimmen aller drei -en wurde ... Günther Spruch ... gewählt (Welt 18. 4. 64, 1); b) Zusammenschluss einer Sondergruppe innerhalb einer Organisation: Es heißt, auch im Betriebsrat gäbe es zwei -en (Richartz, Büroroman 148); In der Ärzteschaft bilden sich -en (MM 29./30. 6. 74, 14); c) (österr.) [einzeln gelegener] Ortsteil: im Bergdorf Ebnit, einer F. der Stadtgemeinde Dornbirn (Vorarlberger Nachr. 22. 11. 68, 14). 2. (Chemie) bei einem Trenn- od. Reinigungsverfahren gewonnenes Produkt; Destillat: Sortierfabriken, die den Müll in seine je verwertbaren -en auseinander dividieren sollten (Communale 15. 12. 83, 5).

Universal-Lexikon. 2012.