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Bergrecht
Bẹrg|recht 〈n. 11; unz.〉 im Bergwesen geltendes Recht

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Bergrecht,
 
die den Bergbau betreffenden rechtlichen Bestimmungen. Grundlage des deutschen Bergrechts war bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts das Bergregal, ein Hoheitsrecht des Königs (Landesherrn), über bestimmte Minerale (Erze, Salze) frei zu verfügen und deren Abbau zu gestatten, meist mit einer Abgabe (Bergzehnt, Berggefälle) verbunden (Regalien). Das Bergrecht ist als Gewohnheitsrecht entstanden und anfänglich allein durch mündliche Überlieferungen, Rechtssprichwörter und gerichtliche Erkenntnisse fortgebildet worden. Als private Aufzeichnungen rechtskundiger Personen entstanden die Bergordnungen, deren älteste das Tridentiner Bergrecht (1185) und das Iglauer Bergrecht (1248) sind. Später, vom Ausgang des 15. Jahrhunderts an, wurden sie von den Landesherren als Verordnungen erlassen. Bedeutsam sind v. a. die Schneeberger (1492), Annaberger (1509) und Joachimsthaler Bergordnung (1518). In den preußischen Landesteilen war die älteste Bergordnung die Jülich-Bergische von 1542. Grundlegend für die Regelung des preußischen Bergbaus wurde aber erst das Allgemeine Berggesetz (ABG) vom 24. 6. 1865, das für die Berggesetzgebung in den meisten deutschen Ländern zum Vorbild geworden ist. Es beseitigte das Bergregal und ersetzte es durch die Bergfreiheit, wonach sich der Staat darauf beschränkt, bei der Verleihung des Bergwerkseigentums oder der Grundabtretung mitzuwirken, Entschädigungsfragen unter den Beteiligten zu regeln und die Rechte der Bergpolizei auszuüben. Später gehörte das Bergrecht aufgrund der Weimarer Verfassung zur konkurrierenden Gesetzgebung des Reichs, das davon im Gesammelten zur Überleitung des Bergwesens vom 28. 2. 1935 und im Gesetz über den Aufbau der Reichsbergbehörden vom 30. 9. 1942 Gebrauch machte. Dieser Regelung folgte das GG in Art. 74 Ziffer 11, wonach das Bergrecht der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes vorbehalten ist.
 
Durch das Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. 8. 1980 wurden die bergrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst und unter der weitgehenden Reduzierung landesgesetzlicher Befugnisse bundeseinheitlich geregelt.
 
Überblick:
 
Das in zwölf Teile untergliederte BBergG normiert u. a. die Bergbauberechtigungen, die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung der Bodenschätze, die Bergaufsicht, das Verhältnis von Bergbau und Grundbesitz sowie öffentliche Verkehrsanlagen, die Errichtung einer Bundesprüfanstalt für den Bergbau.
 
Zweck und Inhalt:
 
Das Gesetz, dessen Zweck v. a. in der Sicherung der Rohstoffversorgung liegt, erstreckt seinen Geltungsbereich auch auf den den deutschen Küsten vorgelagerten Festlandsockel. Es unterscheidet grundeigene und bergfreie Bodenschätze: Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers, während das Eigentum am Grundstück die bergfreien Bodenschätze nicht erfasst, der Grundeigentümer also eine Einschränkung seines Eigentumsrechts erfährt. Grundsätzlich bergfrei sind nahezu alle wichtigen Bodenschätze wie u. a. Aluminium, Gold-, Silber-, Kupfer- und Eisenerz, Stein- und Braunkohle, Graphit, verschiedene Salze, Sole; als bergfrei gilt auch die Erdwärme (§ 3 Absatz 3). Grundsätzlich grundeigene Bodenschätze sind u. a. Basaltlava (ohne Säulenbasalt), Bauxit, Dachschiefer, Quarz, Ton (mit Ausnahmen; § 3 Absatz 4). Bodenschätze, die weder zu den bergfreien noch zu den grundeigenen gehören, fallen nicht unter den Geltungsbereich des BBergG. Dem Bergrecht entzogen sind Aufsuchen und Aneignen bergfreier Mineralien für Lehr- und Unterrichtszwecke sowie private Sammlungen. Das Gesetz unterscheidet das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der Bodenschätze. Es herrscht der Grundsatz, wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der behördlichen Erlaubnis, wer sie gewinnen will, der behördlichen Bewilligung oder des Bergwerkseigentums (»Verbot mit Erlaubnisvorbehalt«). Das Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und das Eigentum an ihnen zu erwerben, die hierzu erforderlichen Einrichtungen zu errichten und gegebenenfalls - gegen Entschädigung - Grundabtretung (beinhaltet das Recht, dem Grundeigentümer die Nutzung für die Dauer der bergbaulichen Inanspruchnahme zu entziehen) zu verlangen. Es wird rechtlich wie ein Grundstück behandelt, kann insbesondere veräußert und belastet werden. Zu Lasten des Bergwerkseigentümers besteht eine in ihrer Höhe begrenzte Gefährdungshaftung für die beim Betrieb des Bergwerks eintretenden Schäden (Bergschäden). Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, das Bergwerkseigentum wird auf Antrag (früher: Mutung) verliehen (Widerruf möglich). Für die Erlaubnis und Bewilligung sind jährliche Feldes- und Förderabgaben zu entrichten. Im Weiteren regelt das BBergG den Interessenausgleich zwischen Aufsuchendem und Grundeigentümer, die Aufsicht durch die Bergbehörden (Bergpolizei), Anlegung und Führung von Berechtsamsbuch und -karte, die Entschädigung für die Grundabtretung und die Haftung für Bergschäden. Andere bergrechtliche Bestimmungen enthalten das Lagerstättengesetz und verschiedene Gesetze zur Förderung des Steinkohlenbergbaus. - Das BBergG gilt seit dem 3. 10. 1990 auch in den neuen Ländern. Sein sachlicher Geltungsbereich war gemäß Anlage I zum Einigungsvertrag dort weiter als im alten Bundesgebiet, da sämtliche mineralische Rohstoffe im Sinne der §§ 2 und 3 des Berggesetzes der DDR (z. B. auch Sand, Kies, Bauxit) zu bergfreien Bodenschätzen erklärt worden waren. Diese Sonderregelung wurde mit Wirkung vom 16. 4. 1996 aufgehoben (Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen); die genannten Bodenschätze (§ 3 Absatz 4 BBergG) gehören somit auch in den neuen Ländern zum Grundeigentum. Der Grundeigentümer hat das Recht, sie unter Beachtung verschiedener rechtlicher Vorgaben (z. B. des Umweltrechts) aufzusuchen und zu gewinnen. Die in den neuen Ländern bereits erteilten Bergbauberechtigungen an nach der jetzigen Regelung grundeigenen Bodenschätzen bleiben unberührt.
 
In Österreich ist für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien (z. B. Eisenerz, Kohle, Gold), bundeseigenen (z. B. Steinsalz, Kohlenwasserstoffe, Uran) und grundeigenen (z. B. Magnesit, Asbest, Quarz) mineralischen Rohstoffen sowie für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Erdgas, Erdöl) verwendet werden, und für das unterirdische, behälterlose Speichern und anschließende Aufbereiten dieser Kohlenwasserstoffe, eine Bewilligung durch die zuständige Berghauptmannschaft nach dem Berggesetz vom 11. 4. 1975 erforderlich. Die vom Grundeigentum unabhängige Bewilligung kann Grundlage für eine Enteignung sein. Der Berghauptmannschaft kommen umfassende Aufsichtsbefugnisse zu. - In der Schweiz bildet das Bergrecht ein staatliches Hoheitsrecht der Kantone, dessen Inhalt und Umfang durch kantonale Gesetze oder Gewohnheitsrecht festgelegt sind.
 
Literatur:
 
E. Schönbauer: Beitrr. zur Gesch. des Bergbaurechts (1929);
 G. Dapprich u. K. Römermann: Bundesberg-Ges. (1983);
 W. Heller: Bundesberg-Ges. vom 13. August 1980 (71994);
 L. Drisch u. J. Schürken: Bewertung von Bergschäden u. Setzungsschäden an Gebäuden (1995).
 

Universal-Lexikon. 2012.