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Amt
Dienststelle; Behörde; Amtsstelle (schweiz.); Aufgabe; Amtei (schweiz.); Verwaltungsgemeinschaft; Amtsbezirk; Zunft; öffentliches Telefonnetz

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Amt [amt], das; -[e]s, Ämter ['ɛmtɐ]:
1.
a) offizielle Stellung (in Staat, Gemeinde, Kirche o. Ä.):
ein hohes, weltliches Amt bekleiden; das Amt des Bürgermeisters übernehmen.
Syn.: Position, Posten, Stelle.
Zus.: Ehrenamt, Lehramt, Staatsamt.
b) Tätigkeit, zu der jmd. verpflichtet ist, zu der sich jmd. verpflichtet hat:
in dieser Woche war es sein Amt, Kaffee für alle zu kochen.
Syn.: Aufgabe, Auftrag, Funktion, Geschäft, Obliegenheit (geh.), Pflicht.
2. offizielle amtliche Stelle:
Amt für Statistik; Auswärtiges Amt (Ministerium für auswärtige Politik).
Syn.: Behörde, Ministerium, Organ, Verwaltung.
Zus.: Arbeitsamt, Einwohnermeldeamt, Finanzamt, Forstamt, Gesundheitsamt, Postamt, Rechtsamt.

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Ạmt 〈n. 12u
1. fester, dauernder, mit bestimmten Pflichten u. Rechten verbundener Aufgabenkreis in Staat, Kommune od. Kirche
2. fest umrissene, ehrenamtliche Tätigkeit (z. B. im Verein)
3. 〈fig.〉 Aufgabe, Pflicht
4. staatl. Behörde, Dienststelle (Finanz\Amt, Post\Amt, Bundes\Amt für ...)
5. Gebäude, in dem eine Dienststelle, Behörde untergebracht ist
6. staatlicher Verwaltungsbezirk aus mehreren Gemeinden
7. 〈veraltet〉 Vermittlungsstelle des Fernmeldedienstes der Telekom (Fern\Amt)
8. 〈kath. Kirche〉 die gesungene Messe (Hoch\Amt)
● das \Amt des Bürgermeisters, das \Amt eines Treuhänders ausüben ● ein \Amt antreten; ein \Amt ausüben, bekleiden, innehaben, versehen; sich um ein \Amt bewerben; jmdn. in ein \Amt einführen, einweisen, einsetzen; jmdn. seines \Amtes entheben ihn absetzen; kann ich bitte ein \Amt haben? eine Amtsverbindung (beim Telefonieren); sein \Amt niederlegen; sein: das ist nicht meines \Amtes dafür bin ich nicht zuständig; seines \Amtes walten seine amtl. Pflichten ausübenAuswärtiges \Amt Außenministerium; öffentliches \Amt begrenzter Aufgabenkreis der Staatsgewalt od. Selbstverwaltungim \Amt bleiben, sich befinden, sein; in \Amt und Würden sein 〈umg.〉 ein Amt u. die damit verbundenen Rechte haben; kraft seines \Amtes aufgrund seiner Amtsgewalt; das Fräulein vom \Amt Angestellte in der Fernsprechvermittlung; etwas von \Amts wegen bekanntmachen, untersagen, verbieten, verkünden; ich bin von \Amts wegen hier amtlich, in öffentl. Auftrag [<ahd. ambaht(i) „Dienst, Amt“, zu germ. *ambathja „Gefolgsmann“ <kelt.-lat. ambactus „Bote, Diener“; verwandt mit Ambassade]

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Ạmt , das; -[e]s, Ämter [mhd. amt, amb(e)t, ambahte, ahd. ambaht(i) = Dienst(leistung), aus dem Kelt.]:
1.
a) offizielle Stellung (in Staat, Gemeinde, Kirche u. Ä.), die mit bestimmten Pflichten verbunden ist; Posten:
ein geistliches, öffentliches A.;
das höchste A. im Staat;
ein A. übernehmen, verwalten, antreten, ausüben, bekleiden, innehaben;
sein A. niederlegen;
jmdn. aus einem A. entfernen;
für ein A. kandidieren;
[noch] im A. sein;
sich um ein A. bewerben;
in A. und Würden (oft iron.; in einer festen, gesicherten Position);
b) Aufgabe, zu der sich jmd. bereitgefunden hat; Obliegenheit, Verpflichtung:
ihm wurde das schwere A. zuteil, diese Nachricht zu überbringen;
seines -es walten (geh.; Handlungen, die in jmds. Aufgabenbereich liegen, ausführen).
2.
a) Behörde, Dienststelle:
das A. für Denkmalpflege, für Statistik;
in einem A. vorsprechen;
Auswärtiges A. (Außenministerium; Abk.: AA);
von -s wegen (1. auf behördliche Anordnung, in amtlichem Auftrag. 2. dienstlich, aus beruflichen Gründen);
b) Gebäude, Raum, in dem ein Amt (2 a) untergebracht ist:
das A. betreten;
c) (veraltend) Telefonamt; Amtsleitung:
das A. anrufen;
das Fräulein vom A. (früher; die Telefonistin).
3. (in einigen Bundesländern) Gemeindeverband.
4. (kath. Kirche) Messe mit Gesang (des Priesters u. des Chors):
ein A. halten, besuchen;
einem A. beiwohnen.

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Amt,
 
1) Kirchenrecht: Kirchenamt.
 
 2) Verwaltungsrecht: auf Dauer festgelegter Geschäftskreis im Dienst anderer, aber auch die Institution, der dieser Geschäftskreis zur Wahrnehmung übertragen ist. Man unterscheidet private und öffentliche Ämter, je nachdem ob es sich um Geschäfte privater oder öffentlicher Verbände handelt. Im engeren Sinn ist Amt nur das öffentliche Amt, ein durch Zuständigkeitsnormen abgegrenzter Geschäftsbereich der Staatsgewalt (z. B. das Gewerbeaufsichtsamt). In einem noch engeren Sinn bezeichnet man den einem einzelnen Amtswalter (Amtsträger) übertragenen Zuständigkeitsbereich als Amt, zu dem gemäß Art. 33 Absatz 2 GG jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang haben muss. Amtswalter sind die Beamten sowie die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Der Amtswalter handelt für die juristische Person, der das Amt zugehört (z. B. das Land Niedersachsen), und übt die Amtsgewalt aus. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist in der Regel Beamten zu übertragen (Art. 33 Absatz 4 GG). Durch Übernahme des Amts ergeben sich mannigfache Rechte und Pflichten des Amtswalters, die durch Verfassung und Gesetz sowie durch interne Dienstanweisungen festgelegt sind (Amtspflichten).
 
Mit fortschreitender Einbindung der Bürger in die Entscheidungsprozesse in Staat und Gesellschaft treten neben die besoldeten, meist lebenslänglich verliehenen Ämter zahlreiche Ehrenämter, deren Inhaber das Amt ohne Besoldung (jedoch oft mit Aufwandsentschädigung) und ohne es zu ihrer Berufsstellung zu machen verwalten, z. B. Bezirksräte in einzelnen Stadtbezirken (Nordrhein-Westfalen) oder Betriebsräte in Unternehmen.
 
Unter Amt wird ferner eine aus mehreren Beamten bestehende Behörde (z. B. Auswärtiges Amt) oder der Sitz (die Amtsräume) einer Behörde verstanden (z. B. Landratsamt, Finanzamt, Standesamt).
 
Im Kommunalrecht ist Amt die Bezeichnung für einen rechtsfähigen Gemeindeverband (»Amtsbezirk«), der aus kleineren Gemeinden besteht und diese bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben unterstützt. Organe sind die Amtsvertretung und der Amtsvorstand (Amtsbürgermeister, Amtsvorsteher). Nach der kommunalen Gebietsreform (1967-78) gibt es im alten Bundesgebiet nur noch in Schleswig-Holstein derartige Ämter. In den neuen Ländern sind in Brandenburg und in Mecklenburg-Vorpommern Ämter gebildet worden.
 
Geschichtliches:
 
Mit dem Begriff Amt wurde im mittelalterlichen Lehnswesen zunächst das Amtslehen bezeichnet, späterhin wurde das Amt selbst (z. B. die Grafenwürde) als Lehen aufgefasst. Mit dem Erstarken des Adels, der dann besonders das Grafenamt aus eigener Machtvollkommenheit verwaltete und v. a. erblich machte, vergaben Lehnsherren (Könige, Fürsten) Ämter auch an unfreie ritterliche Dienstleute (Ministerialen), eine Entwicklung, die v. a. in staufischer Zeit für das Reich eine große Bedeutung hatte. Mit dem sozialen Aufstieg der Ministerialen fielen mit der Zeit auch die Unterschiede zwischen eigentlichem Lehen und Dienstlehen weitestgehend, womit deren Amtscharakter immer stärker zurücktrat. In den Städten oblag die Vergabe der Ämter des Vogts und des Schultheißen zunächst dem Stadtherrn, der sie Lehnsleuten oder Ministerialen übertrug. Die niederen Stadtämter fielen meist an freie oder auch unfreie Stadtbürger. Später wurden diese Ämter insgesamt zu städtischen Ämtern und kamen zusammen mit den neu geschaffenen Ämtern der Geschworenen und der Ratsherren an die Stadtbürger. - Seit dem 13. Jahrhundert brachten die Territorialherrschaften einen neuen Amtstypus hervor. Neben die bestehenden Hofämter trat eine Reihe von Ämtern, wie z. B. das des Kanzlers und das der Räte, die mit fest besoldeten und auch absetzbaren Beamten besetzt wurden. Daneben setzte langsam ein Begriffswandel ein. Seit dem Spätmittelalter wurde unter Amt zunehmend auch ein Verwaltungsbezirk verstanden. Ausgangspunkt dieser Entwicklung war das Bestreben des sich entfaltenden Territorialstaats nach einer übersichtlichen Verwaltungsgliederung und -organisation. Die so entstandenen Ämter, anfänglich noch an den alten Lehensbezirken ausgerichtet, bestanden zum Teil bis ins 19. Jahrhundert, als sie von den Landkreisen abgelöst wurden.

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Ạmt, das; -[e]s, Ämter [mhd. amt, amb(e)t, ambahte, ahd. ambaht(i) = Dienst(leistung), aus dem Kelt.]: 1. a) offizielle Stellung (in Staat, Gemeinde, Kirche u. Ä.), die mit bestimmten Pflichten verbunden ist; Posten: ein geistliches, öffentliches A.; das höchste A. im Staat; ein A. übernehmen, verwalten, antreten, ausüben, bekleiden, innehaben; sein A. niederlegen; Er hatte das A. des Bürgermeisters angenommen als Ehre (Johnson, Achim 165); jmdn. aus einem A. entfernen; für ein A. kandidieren; [noch] im A. sein; sich um ein A. bewerben; *in A. und Würden (oft iron.; in einer festen, gesicherten Position); b) Aufgabe, zu der sich jmd. bereit gefunden hat; Obliegenheit, Verpflichtung: ihm wurde das schwere A. zuteil, diese Nachricht zu überbringen; ... bereitete sie den Kaffee, ein A., das sie ... übernommen hatte (A. Kolb, Daphne 121); Es kann ... meines -es nicht sein, die Herren ... aufzuklären (Maass, Gouffé 276); *seines -es walten (geh.; Handlungen, die in jmds. Aufgabenbereich liegen, ausführen). 2. a) Behörde, Dienststelle: A. für Denkmalpflege, für Statistik; in einem A. vorsprechen; Sie läuft zu den Ämtern, bezwingt ihre ... Ängste und rebelliert (Richter, Flüchten 309); *Auswärtiges A. (Außenministerium; Abk.: AA); von -s wegen (1. auf behördliche Anordnung, in amtlichem Auftrag. 2. dienstlich, aus beruflichen Gründen); b) Gebäude, Raum, in dem ein ↑Amt (2 a) untergebracht ist: das A. betreten; c) (veraltend) Telefonamt; Amtsleitung: das A. anrufen; bitte A. (eine Amtsleitung)!; das Fräulein vom A. (früher; Telefonistin, Telefonvermittlerin). 3. Gemeindeverband in einigen Bundesländern: Kampen gehört zum A. Landschaft Sylt. 4. (kath. Kirche) Messe mit Gesang (des Priesters u. des Chors): ein A. halten, besuchen; einem A. beiwohnen; bis allmählich ... die Töne der Dubislaver Kirchenglocke zum A. riefen (Bieler, Mädchenkrieg 170).

Universal-Lexikon. 2012.