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Börsen
Börsen
 
[niederländisch, angeblich nach einer Brügger Kaufmannsfamilie van der Burse, vor deren Haus sich Kaufleute zu Geschäftszwecken getroffen haben sollen; der Familienname wird mit niederländisch beurs = Geldbeutel (von spätlateinisch bursa = Ledersack, dies von griechisch býrsa = Fell, Ledersack) in Verbindung gebracht], regelmäßige Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsinteressen, sei es traditionell im Zuge des Zusammentreffens von (vermittelnden) Käufern und Verkäufern (Präferenzbörsen) an einem bestimmten Ort (Börsensaal, Börsenparkett) und zu einer festgelegten Börsenzeit oder durch Eingabe in ein elektronisches Handelssystem (Computerbörsen). Handelsobjekte sind Waren, Devisen u. a. Finanzprodukte, insbesondere Wertpapiere (Aktien und Rentenwerte). Die am Börsenhandel beteiligten Objekte und Personen müssen dabei genau abgegrenzt (Börsenorganisation), die Gebräuche und Regeln für die Abwicklung des Börsenverkehrs festgelegt sein. Zu den Gebräuchen zählen neben dem Ehrenkodex (Börsenmoral) die Börsensprache, eine stark verkürzte Ausdrucksweise (auch Zeichensprache), in der Makler und Bankvertreter an der Börse einander mitteilen, zu welchen Bedingungen sie welche Geschäfte abzuschließen bereit sind. (Kurszettel)
 
Objekte des Börsenhandels sind vertretbare (bewegliche) Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht exakt bestimmt sind und deshalb ohne Besichtigung, also ohne materielle Präsenz, gehandelt werden können. Wertpapiere und Devisen sind derart homogene, folglich fungible (vertretbare) Güter; Waren müssen erst dazu gemacht werden. Zu diesem Zweck werden Typenmuster geschaffen und für jeden Typ zulässige Abweichungen angegeben. Die Homogenität ist Voraussetzung dafür, dass bei den Geschäftsabschlüssen nur Menge und Kurs (Preis) bestimmt zu werden brauchen; erst dieser Umstand ermöglicht den Börsenhandel.
 
Unterschieden werden: 1) Effektenbörsen oder Wertpapierbörsen (Börsen im engeren Sinn), die dem Abschluss von Handelsgeschäften in Aktien (Aktienbörsen) und festverzinslichen Wertpapieren (Rentenwerte) dienen; 2) Devisenbörsen als zentrale Handelsorte für Devisen; 3) Warenbörsen, an denen entweder verschiedene vertretbare Waren, v. a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, gehandelt werden (Produktenbörsen) oder nur jeweils eine Warengattung für standardisierte Welthandelsgüter (Spezialbörsen, z. B. für Baumwolle, Kaffee, Edelmetalle u. a. Rohstoffe); 4) Terminbörsen, an denen insbesondere Optionen und Futures (Finanzderivate) gehandelt werden. Des Weiteren existieren börsenähnlich organisierte Märkte, u. a. Dienstleistungsbörsen für den Abschluss von Dienstleistungsgeschäften im Verkehrs- und Versicherungsbereich (z. B. Schifffahrtsbörsen) oder Briefmarkenbörsen.
 
 Wirtschaftliche Bedeutung
 
Börsen sind Märkte; man spricht deshalb z. B. von Wertpapier-, Effekten-, Aktien-, Renten-, Kapital- und Rohstoffmärkten. Wie alle Märkte haben auch Börsen die Aufgabe, Angebot und Nachfrage zusammenzuführen und planmäßig auszugleichen durch die Festsetzung von Preisen (Kursen), zu denen möglichst viele Geschäfte ausgeführt werden können. Besonderheiten der Börsen liegen in der räumlichen und zeitlichen Zusammenfassung von Angebot und Nachfrage, in der Vereinheitlichung der Transaktionen (die Objekte können schnell und zu geringen Handels- und Abwicklungskosten ge- oder verkauft werden), in der hohen Markttransparenz (zum Teil als Folge der Börsenorganisation) und der schnellen Informationsverbreitung (z. B. Börsen als Barometer für die Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung oder »Seismographen« für Wirkungen politischer Ereignisse).
 
Wertpapierbörsen erleichtern die Kapitalbeschaffung für Unternehmen und öffentliche Haushalte, obwohl nur ein geringer Teil der Kapitalgesellschaften börsennotiert ist. Unternehmen finanzieren sich überwiegend durch Kreditaufnahme und einbehaltene Gewinne, weit weniger durch Ausgabe von Aktien. Durch die Kursentwicklung wird eine permanente Bewertung von Kapitalgesellschaften möglich. Dem Anleger von Geldkapital ermöglichen die Wertpapierbörsen eine liquide, weil jederzeit verwertbare Anlage, während der emittierende Schuldner langfristig über den Kredit oder das Geldkapital verfügen kann. Dadurch wird die nationale und internationale Mobilität des Kapitals (Kapitalbewegungen) erhöht. Für den Außenhandel bieten Devisen- und Warenbörsen eine preiswerte Möglichkeit, sich durch Preis- beziehungsweise Kurssicherungsgeschäfte (Hedgegeschäft) vor zukünftigen Preis- beziehungsweise Kursschwankungen zu schützen. Ebenso lassen sich Zins- und Aktienkursrisiken über entsprechende Kontrakte an der Terminbörse absichern. Von Vorteil sind dabei die stark verbesserten technischen Informations- und Kommunikationsnetze für den Börsenhandel (z. B. Zusammenführung von Abrechnungs-, Liefer- und Verwahrsystemen zu einem integrierten EDV-System, Informationsverbreitung nicht nur über den täglichen Börsenbericht über traditionelle Medien, sondern auch »real-time« über Bildschirmtext u. a. Informationssysteme), besonders aber für die Börsengeschäfte der Banken (die Börsen-EDV führt zu einem internationalen Wertpapierhandel »rund um die Uhr«). In Deutschland wurde der traditionelle Parketthandel 1991 durch das vollelektronische Handelssystem (Integriertes Börsenhandels- und Informationssystem, IBIS) ergänzt, sodass seither ein duales System von Präsenz- und Computerbörsen besteht. IBIS wurde 1997 durch Xetra® abgelöst.
 
 Wertpapierbörsen
 
Die bedeutendsten Börsen sind heute die Wertpapierbörsen mit den international wichtigsten Börsenplätzen New York, Tokio, London, Frankfurt am Main und Zürich. Der Weltaktienmarkt wird von den USA dominiert. Bezogen auf den Nominalwert der in Umlauf befindlichen Wertpapiere inländischer Emittenten sind in Deutschland festverzinsliche Wertpapiere (2001: 2 349 Mrd. ) weitaus wichtiger als Aktien (166 Mrd. ). Gemessen an den Börsenumsätzen zum Kurswert wird dieses Bild zugunsten der Aktien relativiert (Tabelle).
 
Börsenorganisation:
 
In Deutschland gibt es acht Wertpapierbörsen: Berlin, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt am Main (führend), Hamburg, Hannover, München und Stuttgart, die in überregionalen Fragen zusammenarbeiten. Rechtsgrundlage bilden das Börsengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz, beide in der Fassung vom 9. 9. 1998. Oberste Instanz in allen Börsenangelegenheiten ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Errichtung einer Börse muss durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde) genehmigt werden, die auch - neben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) - die Rechts- und Handelsaufsicht ausübt. Einer unabhängigen Handelsüberwachungsstelle als Organ der Börsen obliegen die Ermittlung, Erfassung und Auswertung der Handelsdaten sowie die Durchführung notwendiger Ermittlungen.
 
Dem Börsenrat obliegen insbesondere der Erlass einer Börsen- und einer Gebührenordnung, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, die Überwachung der Geschäftsführung sowie der Erlass einer Geschäftsordnung (Börsenordnung). Diese enthält u. a. Bestimmungen über die Börsenorganisation, die Zulassung von Wertpapieren und von Personen zum Börsenbesuch (als Börsenbesucher gelten Bankenvertreter, freie Makler und Kursmakler nebst Hilfskräften, nicht aber die Zuschauer), die Feststellung von Börsenpreisen sowie Kurszusätzen. Die Zulassung von Wertpapieren wird zudem durch die Börsenzulassungs-VO in der Fassung vom 9. 9. 1998 geregelt; Börsenusancen sind die Geschäftsbedingungen einer Börse; sie regeln die Durchführung von Wertpapiergeschäften im Präsenz- sowie im elektronischen Handel. Der Ehrenausschuss, der an jeder Börse besteht, kann mit Ausnahme der Kursmakler alle Börsenbesucher zur Verantwortung ziehen, die sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der Börse eine mit der Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännischen Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung zuschulden kommen lassen. Streitigkeiten aus an der Börse zwischen Börsenbesuchern geschlossenen Geschäften werden von einem Börsenschiedsgericht oder einem Gutachterausschuss (Dreimänner-Kommission) entschieden.
 
Seit 1968 besteht beim Bundesminsterium der Finanzen eine aus Banken- und Aktionärsvertretern sowie Wissenschaftlern bestehende Börsen-Sachverständigenkommission, die Beiträge zur Reform des Börsenwesens (z. B. zur Förderung des Wertpapiersparens breiter Bevölkerungskreise) leisten soll.
 
In Österreich wird das Börsenwesen durch das Börsengesetz vom 8. 11. 1989, das Börsesensalegesetz vom 13. 10. 1948 und die Börsengesetznovelle vom 4. 1. 1903 (für Produktenbörsen) geregelt. Das Börsengesetz enthält Bestimmungen für Wertpapier- und allgemeine Warenbörsen sowie Sonderbestimmungen für die Wiener Börsen. Das Börsesensalegesetz regelt die Rechtsstellung der für landwirtschaftlicheBörsen amtlich bestellten Handelsmakler. Für das von jeder Börse zu erlassende Statut gelten Normativbestimmungen; nicht genehmigte Börsen (Winkelbörsen) sind verboten. Die Börsen unterliegen der Aufsicht der jeweils zuständigen Bundesminister; zur unmittelbaren Aufsicht wird für jede Börse ein Börsenkommissär bestellt. Die Börsenkammer leitet und verwaltet die Börsen. Die 1771 von Kaiserin Maria Theresia gegründete Wiener Börse ist die einzige Wertpapier- und allgemeine Warenbörse Österreichs. Außer ihr existieren nur spezielle Börsen für landwirtschaftliche Produkte (Wien, Graz, Linz-Wels). Die amtlichen Kurse der Wertpapierbörse werden unter Mitwirkung der Kursmakler (Börsensensalen) durch den Börsenpräsidenten oder durch Anschreiben der Preise durch die Sensale selbst festgesetzt, die der Warenbörse werden täglich vom Präsidenten fixiert (Veröffentlichung im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse). Dem durch das Börsenfondsgesetz vom 30. 7. 1993 geschaffenen Wiener Börsenfonds obliegt das Aufbringen der Mittel für den Börsenbetrieb.
 
In der Schweiz ist das Börsenwesen im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. 3. 1995 (BEHG, Börsengesetz) geregelt, das als Rahmenordnung konzipiert ist und primär auf die private Selbstregulierung vertraut. Ziele des BEHG sind v. a. Anlegerschutz und Funktionsfähigkeit der Märkte. Gemäß dem Grundkonzept des BEHG hat jede Börse eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation zu gewährleisten. Als Korrektiv zur Selbstregulierung unterstehen die Börsen der Aufsicht des Bundes. Wer eine Börse betreiben will, bedarf einer Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission; Gleiches gilt für gewerbsmäßige Effektenhändler. Es besteht Anspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn der Gesuchsteller die im BEHG und der dazugehörigen VO aufgestellten organisatorischen, finanziellen und fachlichen Mindestanforderungen erfüllt. An der Börse sind nur Effektenhändler zugelassen. Der Präsenzhandel an den Regionalbörsen in Basel, Genf und Zürich wurde nach Einführung des von der Schweizer Börse (SWX®) betriebenen und verwalteten elektronischen Handelssystems Elektronischen Börse Schweiz (EBS) eingestellt. Damit war eine Konzentration des Schweizerischen Börsenwesens auf Zürich verbunden (Eurex).
 
In Frankreich ist das Börsenwesen durch zahlreiche Gesetze und VO detailliert geregelt. Zentrale Wertpapierbörse ist die Pariser Börse. Oberstes staatliches Kontrollorgan ist der Direktor des Schatzamtes im Finanzministerium. Zum Wertpapierhandel in und außerhalb der Börse sind neben den von der Regierung ernannten Maklern (Agents de change) seit 1988 auch Unternehmen befugt.
 
In Großbritannien ist die Börse eine private Vereinigung, die sich ihre Statuten selbst gibt (freie oder autonome Börse). Zentrale Wertpapierbörse ist die Londoner Börse; sie unterliegt keiner staatlichen Aufsicht. Die traditionelle Einteilung der Börsenmitglieder in Broker (die nur als Kommissionäre für ihre Kunden kaufen und verkaufen) und Jobber (die für eigene Rechnung mit Brokern oder anderen Jobbern handeln) besteht seit 1986 nicht mehr. Alle an der Börse zugelassenen Personen und Unternehmen dürfen jetzt als Vermittler sowie für eigene Rechnung handeln.
 
Das Börsenwesen in Russland entspricht derzeit noch nicht dem westlichen Standard und ist durch mangelnde Markttransparenz, unzureichende Informationspolitik der Unternehmen, Börsen und Banken sowie das Fehlen eines funktionsfähigen Garantiesystems für Börsengeschäfte gekennzeichnet. Obwohl das Finanzministerium sowie ein vom Präsidenten eingesetztes Börsenkomitee für die Aufsicht über Russlands Wertpapiermärkte verantwortlich sind, existiert bisher kein einheitliches Regelwerk für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften. Die Folge sind unterschiedliche Handels-, Zahlungs- und Abwicklungssysteme; wichtigste Börsenplätze sind Moskau und Sankt Petersburg.
 
In den USA sind Börsen freie Vereinigungen unter Überwachung einer zentralen Bundesbehörde (Securities and Exchange Commission, SEC). Außer den beiden Börsen in New York (New York Stock Exchange; American Stock Exchange) bestehen Börsen mit vornehmlich regionaler Bedeutung in neun weiteren Städten. An der New York Stock Exchange sind ausschließlich Mitglieder der Börse (Regular members) zum Wertpapierhandel befugt. Sie treten jeweils in einer der folgenden Funktionen auf: als Specialist (für bestimmte Wertpapierarten), als Commission broker (in Ausführung von Kundenaufträgen), als Floor broker (»Saalmakler«, denen v. a. Commission broker einen Teil ihrer sehr zahlreichen Aufträge überlassen), als Registered traders (die nur für eigene Rechnung handeln) und als Odd-lot-dealer (Erledigung kleiner Aufträge für Commission broker).
 
In Japan hat die Tokyo Stock Exchange eine dominierende Stellung. Zum Wertpapierhandel in und außerhalb der Börsen sind allein die Wertpapierhäuser (Securities Companies) zugelassen. Sie tragen auch als Mitglieder die Börsen, die nach genauen gesetzlichen Regelungen und unter staatlicher Aufsicht arbeiten. Nach der Art ihrer Geschäfte werden unterschieden: Ordentliche Börsenmitglieder (kaufen und verkaufen für eigene und Kundenrechnung), Saitori (vermitteln zwischen ordentliche Mitgliedern), außerordentliche Mitglieder (bringen Aufträge nach Tokio oder Osaka, die an Regionalbörsen nicht ausführbar sind).
 
Abwicklung des Börsenverkehrs:
 
An den Börsen in Deutschland treten gewöhnlich nur Banken als Vermittler für Außenstehende (das Börsenpublikum) auf, die ihnen Börsenaufträge (Orders) erteilt haben; sie enthalten, meist auf vorgedruckten Formularen, Angaben über die Art des Auftrags: a) unlimitierte Order: sie gewährt dem Vermittler volle Freiheit bei Abschluss über den Preis, soll aber nicht gegen die Interessen des Auftraggebers verstoßen (bestens, bestmöglich, billigst); b) limitierte Order: sie nennt die äußerste Preisgrenze (beim Kauf Ober-, beim Verkauf Untergrenze), bis zu der ein Auftrag abgeschlossen werden soll (Limit); c) Stop-Loss-Order: Verkaufsauftrag, der bestens ausgeführt wird, sobald der Preis ein vom Anleger gesetztes Limit erreicht oder unterschreitet; d) Stop-Buy-Order: Kaufauftrag, der billigst ausgeführt wird, sobald der Preis ein vom Anleger gesetztes Limit erreicht oder überschreitet, unabhängig davon, ob dieser akuelle Kurs über oder unter dem vom Auftraggeber festgesetzten Kurs liegt (zutreffender wäre daher der Begriff Start-Buy-Order). Ein preislich unlimitierter Auftrag ist einen Börsentag gültig, ein limitierter Auftrag bis zum letzten Börsentag des jeweils laufenden Monats.
 
Die Börsenversammlung findet meist täglich in den Mittagsstunden in einem Zeitraum von drei Stunden statt (in Deutschland montags bis freitags von 10.30 Uhr bis 13.30 Uhr). Während der Börsenzeit werden noch Aufträge entgegengenommen.
 
Der traditionelle Börsenhandel wird im Börsensaal abgewickelt, wo die Makler die Vermittlung von Börsengeschäften betreiben.
 
An den Aktienbörsen erfolgt die amtliche Kursfeststellung durch amtliche Kursmakler nur für solche Wertpapiere, die ausdrücklich zum Börsenhandel zugelassen sind (amtlicher Handel, amtlicher Markt); die Kursmakler ermitteln entweder ausschließlich Einheitskurse oder passen den Kurs (bei Zulassung zum variablen Handel) laufend Angebot und Nachfrage an (fortlaufende Notierung beziehungsweise variabler Kurs). Die börsengesetzlich geregelte Zulassung erfolgt auf Antrag über ein an der Börse vertretenes Kreditinstitut an jeder Börse durch eine Kommission, die Zulassungsstelle, deren Mitglieder (20-24 Personen) mindestens zur Hälfte keine berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligte Personen sind. Bei der Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel muss der voraussichtliche Kurswert der einzuführenden Aktien mindestens 1,25 Mio. und bei Anleihen der Gesamtnennbetrag mindestens 250 000 betragen; für die Zulassung von Wertpapieren, die auf keinen Betrag lauten, gilt eine Mindesstückzahl von 10 000. Alle betriebswirtschaftlichen Daten des emittierenden Unternehmens müssen in einem besonderen Börsenprospekt veröffentlicht werden, für dessen Richtigkeit die die Emission begleitende Bank mithaftet. Durch die Börsenzulassungs-VO vom 15. 4. 1987 (in derFassung vom 9. 9. 1998) wurde der unterhalb der amtlichen Notierung angesiedelte geregelte Markt mit leichteren Zulassungsvoraussetzungen geschaffen. Anträge auf Zulassung zum Handel am geregelten Markt können außer Banken auch andere Unternehmen (Emissionshäuser) stellen. Über die Zulassung von Wertpapieren zum privatrechtlich geregelten Freiverkehrsmarkt oder privatrechtlich geregelten Freiverkehr, einem Markt für amtlich nicht notierte Werte, entscheidet der »Ausschuss für Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten« (Freiverkehrsausschuss). Der Computerhandel erfolgt seit 1997 vornehmlich über Xetra ®, das einen dezentralen, vollelektronischen Handel in umsatzstarken Aktien- und Rentenwerten ermöglicht. Die Handelszeit wurde für Aktien auf 9.00 bis 20.00 Uhr, für Renten auf 8.00 bis 17.00 Uhr festgelegt. Der Börsenhandel mit festverzinslichen Wertpapieren erfolgt nach ähnlichen Regeln wie der Handel an der Aktienbörse. Der Rentenmarkt ist allerdings durch eine sehr große Anzahl von Wertpapieren und durch die Kurspflege bei öffentlichen Anleihen durch die Deutsche Bundesbank besonders gekennzeichnet.
 
Börsengeschäfte:
 
Je nach rechtlichen und organisatorischen Verhältnissen können Wertpapiere »per Kasse« oder »per Termin« gehandelt werden. Kassageschäfte sind alle sofort abzuwickelnden Abschlüsse, ebenso alle, bei denen die Zeit ihrer Erfüllung nicht besonders bestimmt ist und sonstige Umstände nicht darauf schließen lassen, dass ein Zeitgeschäft abgeschlossen werden soll. Den Börsenusancen entsprechend erfolgt bei Geschäften per Kasse Lieferung der Effekten von Bank zu Bank und Zahlung am 2. Börsentag nach dem Tag des Geschäftsabschlusses. Die Erfüllung erfolgt nicht an der Börse, sondern an dem Platz (Bank oder Firma), den der Makler aufgegeben hat. Kundenwertpapiere werden im Sammeldepot (Depot) verwahrt; eine Auslieferung der Stücke im Bankenverkehr erfolgt kaum noch. Nach Ablieferung verkaufter Werte erfolgt die Zahlung des Kaufpreises zuzüglich etwaiger Zinsen bis zum Kauftag.
 
Bei Börsentermingeschäften oder Zeitgeschäften (Lieferungsgeschäfte, Termingeschäfte) sind die beiderseitigen Verpflichtungen zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen, mögliche Verluste oder Risiken können durch weitere Termingeschäfte ausgeschaltet werden, indem gewöhnlich einem per Termin abgeschlossenen Verkaufsgeschäft ein Kaufgeschäft gegenübergestellt wird. An den deutschen Börsen waren ab 1931 Effektentermingeschäfte nicht mehr zugelassen. 1970 wurden, als erste Stufe des Terminhandels, wieder Optionsgeschäfte auf Aktien erlaubt; im Januar 1990 nahm die Deutsche Terminbörse (firmiert seit 1998 als Eurex Deutschland) den Handel zunächst mit Aktienoptionen, später auch mit anderen Optionen und Futures, auf.
 
 Devisenbörsen
 
Devisenbörsen sind oft als Teil von Wertpapierbörsen organisiert. In Deutschland gibt es fünf Devisenbörsen: in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München. Börsensitzungen finden in einem besonderen Saal montags bis freitags von 13 Uhr bis etwa 14.30 Uhr statt. An den deutschen Devisenbörsen werden nur Kassageschäfte getätigt; der Terminhandel obliegt den Banken. Devisenbörsen haben nur noch eine geringe Bedeutung, da der Devisenhandel weit überwiegend zwischen international tätigen Geschäftsbanken stattfindet. Der institutionalisierte Devisenhandel an der offiziellen Devisenbörse in Frankfurt am Main, bei dem durch amtlich bestellte Makler werktäglich eine allgemeinverbindliche Festlegung der Devisenkurse durchgeführt wurde (Fixing), ist in Deutschland Ende 1998 abgeschafft worden.
 
 Warenbörsen
 
Warenbörsen sind v. a. für die internationalen Warenmärkte, besonders für den Handel mit vollständig fungiblen landwirtschaftlichen und mineralischen Rohstoffen, wichtig. An diesen Spezialbörsen herrschen Termingeschäfte vor (daher auch: Warenterminbörsen), die der Absicherung gegen starke Preisschwankungen dienen sollen. Die international bedeutendsten Warenbörsen sind in Chicago, New York und London. In Deutschland ist lediglich die Hamburger Kaffeebörse erwähnenswert. Es bestehen allerdings Planungen, in Deutschland weitere Warenterminbörsen einzurichten.
 
 Geschichte
 
Die Anfänge der Börse reichen in das Altertum zurück, als sich der Handel an den Schiffsanlegestellen, auf dem Markt und in den umliegenden Hallenbauten (Basiliken) abwickelte und auch der Handel mit vertretbaren Gütern begann, zunächst und für längere Zeit noch verbunden mit dem Warenhandel. Nach dem Aufschwung des Handels im hohen Mittelalter wurden in den flandrischen Seestädten (z. B. Ypern, Brügge) große Hallen errichtet, die zum Teil Lagerhäuser waren, aber mit ihren von Bogenhallen umschlossenen Höfen auch als Börsen dienten. Auch die Bogenhallen der Rathäuser in den mittelalterlichen Handelsstädten (z. B. Lübeck, Goslar) waren dem Markt- und Börsenverkehr geöffnet. In neuerer Zeit wurde aus den ursprünglichen formlosen Zusammenkünften eine rechtlich geregelte Einrichtung, teils durch staatliche Gesetzgebung, teils durch Gewohnheitsrecht und Selbstverwaltung.
 
Die Bezeichnung Börse tritt zum ersten Mal im 16. Jahrhundert auf. Die erste internationale Börse war die von Antwerpen (1531); in Frankreich waren die ersten gesetzlich organisierten Börsen die von Lyon und Toulouse (1546), denen 1566 die in Rouen folgte. Paris erhielt erst 1724 eine gesetzlich anerkannte Börse. In London wurde zwischen 1566 und 1570 die Royal Exchange (anfänglich »The Bourse« genannt) gegründet. In Deutschland entstanden in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts Börsen in Augsburg und Nürnberg, in der zweiten Hälfte in Hamburg und Köln, Anfang des 17. Jahrhunderts in Königsberg (Pr), Lübeck, Frankfurt am Main, Leipzig, Anfang des 18. Jahrhunderts in Berlin. Größere Bedeutung erlangten die deutschen Börsen erst mit Beginn des 19. Jahrhunderts, und zwar mit dem Aufkommen der Wertpapiere, noch mehr aber der Eisenbahnaktien und -obligationen, besonders in Berlin und Frankfurt am Main, die bis etwa 1866 gleichbedeutend nebeneinander standen; dann erhielt die Berliner Börse mehr und mehr eine überragende Stellung. Seit dem 17. Jahrhundert entstanden auch mehrgeschossige Saalbauten als besondere Börsengebäude (Kopenhagen, Bremen). Im 19. Jahrhundert erhielt dieser Typus des großen Saalbaues allgemeine Geltung für die Börsen der großen europäischen Handelszentren: Paris (1808-27), Hamburg (1837-42), London (1841-44), Berlin (1859-64), Wien (1869-77). Inzwischen war die Trennung von Wertpapier- und Warenbörsen allgemein vollzogen worden. 1935 wurden die deutschen Effektenbörsen von 21 auf 9 vermindert. Die Berliner Börse wurde 1945 geschlossen, ebenso alle Börsen im Bereich der späteren DDR.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Aktie · Aktienanalyse · Aktienindex · Anleihen · Arbitrage · Banken · Emission · Insidergeschäfte · Kapitalmarkt · Kurs · Makler · Spekulation · Wechselkurs
 
Literatur:
 
H. Anhold: Das neue B.-Lex. (22.-24. Tsd. 1987);
 W. Engels: B. u. B.-Geschäfte, in: Hwb. der Wirtschaftswiss., hg. v. W. Albers u. a., Bd. 2 (Neuausg. 1988);
 E. Erlenbach u. F. Gotta: So funktioniert die Börse (91991);
 R. K. Grosjean: B.-ABC (61991);
 
Dt. B. Jahresbericht (1993 ff., früher unter anderen Titeln); R. von Rosen: B. u. B.-Handel, in: Hwb. des Bank- u. Finanzwesens, hg. v. W. Gerke u. a. (21995);
 
Aktienführer (1935 ff., früher u. a. T.); Geld-, Bank- u. B.-Wesen, begr. v. G. Obst, hg. v. J. von Hagen u. a. (402000);
 H. E. Büschgen: Das kleine B.-Lex. (222001).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Börse: Grundlagen
 

Universal-Lexikon. 2012.